20.11.2017

Unverzinsliches Betriebsdarlehen eines Angehörigen ist abzuzinsen

Unverzinsliche Darlehensverbindlichkeiten sind in der Bilanz auch dann gewinnerhöhend abzuzinsen, wenn das Darlehen von einem Angehörigen gewährt wurde und einem Fremdvergleich standhält. Nur wenn das unverzinsliche Angehörigendarlehen einem Fremdvergleich nicht standhält, ist es nicht abzuzinsen.

Hintergrund: Nach dem Gesetz sind unverzinsliche Verbindlichkeiten, die am Bilanzstichtag noch eine Laufzeit von mehr als einem Jahr haben, abzuzinsen. Die Höhe der Abzinsung hängt von der Restlaufzeit der Verbindlichkeit ab. Die Abzinsung führt zu einem Gewinn, der in den Folgejahren wieder durch eine sog. Aufzinsung ausgeglichen wird.

Sachverhalt: Der Kläger war bilanzierender Unternehmer und nahm im Jahr 2006 bei seiner Ehefrau Darlehen über ca. 700.000 € auf. Ein schriftlicher Darlehensvertrag wurde erst im Jahr 2008 geschlossen. Danach sollte das Darlehen der Ablösung von Bankschulden dienen, unverzinslich sein und im Jahr 2015 zurückgezahlt werden; Sicherheiten musste der Kläger nicht stellen. Das Finanzamt nahm eine Abzinsung vor und erhöhte den Gewinn des Klägers für 2006.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Der Kläger hatte ein unverzinsliches betriebliches Darlehen aufgenommen. Der betriebliche Charakter ergibt sich daraus, dass das Darlehen der Ablösung von Bankschulden dienen sollte, die ebenfalls betrieblich veranlasst waren.
  • Bei Darlehen unter nahen Angehörigen ist der betriebliche Charakter eines Darlehens allerdings nur dann zu bejahen, wenn der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich standhält, also fremdüblich ist. Im Streitfall war zwar keine Sicherheit vereinbart worden, obwohl ein fremder Dritter wie z.B. eine Bank eine Sicherheit verlangt hätte.
  • Unter Angehörigen wird das Fehlen einer Sicherheitengestellung aber steuerlich nicht beanstandet, wenn beide Vertragspartner volljährig sind. Deshalb hielt der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich noch stand und führte dazu, dass die Verbindlichkeit dem Betriebsvermögen zuzurechnen war.
  • Die Restlaufzeit des unverzinslichen Darlehens betrug im Streitjahr 2006 noch mehr als 1 Jahr, da das Darlehen bis zum Jahr 2015 laufen sollte. Daher war die Verbindlichkeit abzuzinsen.
  • Die Abzinsung ist auch bei Angehörigendarlehen vorzunehmen. Denn die Abzinsung erfolgt, weil ein unverzinsliches Darlehen eine geringere Belastung darstellt als ein verzinsliches Darlehen. Diese Überlegung gilt nicht nur für Darlehensverbindlichkeiten, die gegenüber Dritten bestehen, sondern auch für Darlehensverbindlichkeiten gegenüber nahen Angehörigen. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht.

Hinweise: Hätte der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich nicht standgehalten, hätte in der Bilanz keine Darlehensverbindlichkeit ausgewiesen werden dürfen, so dass es auch keine Abzinsung gegeben hätte. Vielmehr hätte der Kläger das „Darlehen“ als Einlage erfassen und die Darlehensrückzahlung als Entnahme verbuchen müssen. Der gescheiterte Fremdvergleich wäre für den Kläger also vorteilhaft gewesen.

Bei einem verzinslichen Darlehen ist ein gescheiterter Fremdvergleich hingegen nachteilig, weil dann die Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben absetzbar sind. Wegen der vereinbarten Verzinsung droht keine Abzinsung.

Quelle: BFH, Urteil vom 13.7.2017 - VI R 62/15; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 20.11.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

20.11.2017

NWB Rechnungswesen - BBK

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