Ein Bilanzbuchhalter darf aufgrund seiner eingeschränkten Befugnis, geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen zu erbringen, nur eingeschränkt werben.
Der BGH und das OLG Hamm haben die folgenden Werbeaussagen beanstandet oder für unzureichend gehalten:
- Die Werbung auf der Internetseite und in Anzeigen mit den Begriffen „Buchführungsbüro“, „Finanzbuchhaltung“, „Lohn- und Gehaltsbuchhaltung“ und „Buchführung“. Denn dies erweckt bei den angesprochenen kleineren Gewerbetreibenden den Eindruck, dass der Bilanzbuchhalter uneingeschränkt zur Buchführung befugt ist.
Hinweis: In der Anzeige und im Internetauftritt wurden alle o.g. Begriffe verwendet. Diese geballte Kombination der Begriffe war unzulässig. Denn der Bilanzbuchhalter ist nicht befugt, die Buchführung oder Finanz- oder Lohnbuchhaltung einzurichten, einen Kontenplan zu erstellen oder den Jahresabschluss vorzubereiten bzw. aufzustellen.
- Die Werbung mit der Aussage „pünktliche Abgabe der USt-Voranmeldung“. Dies erweckt den Eindruck, dass der Bilanzbuchhalter die USt-Voranmeldung auch erstellt, gestaltet und überprüft
Hinweis: Der Bilanzbuchhalter darf die USt-Voranmeldung aber lediglich elektronisch übermitteln, d.h. absenden, nicht aber inhaltlich an ihr mitwirken.
- Der Hinweis im Impressum der Internetseite auf § 6 Nr. 3 und 4 StBerG mit dem Zusatz „ohne Steuerberatung“ ist nicht ausreichend, um die Gefahr der Irreführung zu beseitigen
Hinweis: Zum einen ist der Hinweis im Impressum versteckt. Zum anderen reicht die bloße Nennung eines Paragraphen nicht aus, weil der Paragraph für die Leserschaft nicht unmittelbar verständlich ist. Daran ändert auch der Zusatz „ohne Steuerberatung“ nichts.
Quelle: BGH, Beschluss vom 15.12.2016 - I ZR 96/16 sowie OLG Hamm, Urteil vom 15.3.2016 - I-4 U 113/15.
Wertvolle Tipps und Informationen zum Thema unzulässige Werbung finden Sie auch in unserem Wissensartikel "Werben, aber richtig".
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 26.07.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
bereits überholt sein könnten.
26.07.2017