Ein Bilanzbuchhalter darf aufgrund seiner eingeschränkten Befugnis, geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen zu erbringen, nur eingeschränkt werben.
Der BGH und das OLG Hamm haben die folgenden Werbeaussagen beanstandet oder für unzureichend gehalten:
Quelle: BGH, Beschluss vom 15.12.2016 - I ZR 96/16 sowie OLG Hamm, Urteil vom 15.3.2016 - I-4 U 113/15.
Wertvolle Tipps und Informationen zum Thema unzulässige Werbung finden Sie auch in unserem Wissensartikel "Werben, aber richtig".
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 26.07.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.
Dieser Artikel gehört zu den Themen:
Gesetze&UrteileMarketingSelbstständigkeit