04.04.2019
Der gesetzliche Urlaubsanspruch besteht auch für den Zeitraum der Elternzeit. Allerdings kann er vom Arbeitgeber nach dem Bundeselterngeldgesetz gekürzt werden. Diese Regelung ist mit dem Europarecht vereinbar. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich entschieden.
Hintergrund: Nach dem Bundeselterngeldgesetz kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.
Sachverhalt: Die Klägerin war bei ihrem Arbeitgeber seit dem 1.6.2001 als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. In der Zeit vom 1.1.2013 bis zum 15.12.2015 befand sie sich durchgehend in Elternzeit. Im März 2016 kündigte sie das Arbeitsverhältnis zum 30.6.2016 und beantragte unter Einbeziehung der während der Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüche, ihr für den Zeitraum der Kündigungsfrist Urlaub zu gewähren. Der Arbeitgeber lehnte die Gewährung des auf die Elternzeit entfallenden Urlaubs ab.
Entscheidung: Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg:
Quelle: BAG, Urteil v. 19.3.2019 - 9 AZR 362/18 sowie Pressemitteilung v. 19.3.2019; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 04.04.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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