05.05.2015

Abzug gemischt veranlasster Aufwendungen eines Vereins

Ein Verein kann gemischt veranlasste Aufwendungen, die sowohl seinen ideellen als auch seinen wirtschaftlichen Bereich betreffen, anteilig abziehen, sofern sie nach objektivierbaren Kriterien aufteilbar sind. Dies entschied der BFH mit Urteil vom 15.1.2015.

Im Fall des BFH-Urteils ging es um einen Sportverein, dessen Gemeinnützigkeit aberkannt worden. Der Verein unterhielt einen Sportbetrieb und erzielte auch Einnahmen aus der Werbung. Der BFH ordnete den Verein in zwei steuerliche Bereiche ein:

  1. Der Sportbetrieb war trotz Aberkennung der Gemeinnützigkeit nicht steuerpflichtig, weil er ohne Gewinnerzielungsabsicht geführt wurde. Die Aufwendungen für diesen Teil sind daher nicht abziehbar, sondern gehören zur außersteuerlichen Sphäre des Vereins.
  2. Der Werbebetrieb hingegen war steuerpflichtig und somit waren auch die unmittelbar durch die Werbung veranlassten Aufwendungen steuerlich abziehbar.
    Zudem können die durch den Sportbetrieb veranlassten Aufwendungen anteilig berücksichtigt werden, wenn der Sportbetrieb die Attraktivität des Vereins für Werbepartner erhöhen sollte und die Aufwendungen nach zeitlichen oder quantitativen Kriterien aufteilbar waren und sich danach anteilig dem Werbebereich zuordnen ließen.

Es gibt keine Aufteilung der Aufwendungen, wenn zwischen den ideellen und den gewerblichen Beweggründe nicht unterschieden werden kann. In diesem Fall sind die Aufwendungen dem Bereich zuzuordnen, von dem die Aufwendungen vorrangig veranlasst wurden.

Den Volltext zum BFH-Urteil vom 15.1.2015 - I R 48/13 finden Sie in der NWB-Datenbank.

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 05.05.2015. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

05.05.2015

NWB-Rechnungswesen - BBK

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