05.05.2015
Ein Verein kann gemischt veranlasste Aufwendungen, die sowohl seinen ideellen als auch seinen wirtschaftlichen Bereich betreffen, anteilig abziehen, sofern sie nach objektivierbaren Kriterien aufteilbar sind. Dies entschied der BFH mit Urteil vom 15.1.2015.
Im Fall des BFH-Urteils ging es um einen Sportverein, dessen Gemeinnützigkeit aberkannt worden. Der Verein unterhielt einen Sportbetrieb und erzielte auch Einnahmen aus der Werbung. Der BFH ordnete den Verein in zwei steuerliche Bereiche ein:
Es gibt keine Aufteilung der Aufwendungen, wenn zwischen den ideellen und den gewerblichen Beweggründe nicht unterschieden werden kann. In diesem Fall sind die Aufwendungen dem Bereich zuzuordnen, von dem die Aufwendungen vorrangig veranlasst wurden.
Den Volltext zum BFH-Urteil vom 15.1.2015 - I R 48/13 finden Sie in der NWB-Datenbank.
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 05.05.2015. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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NWB-Rechnungswesen - BBK
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