27.11.2019

Keine Gemeinnützigkeit bei fehlender Satzungsregelung zur Selbstlosigkeit

Ein Verein ist nicht gemeinnützig, wenn die Satzung keine ausdrückliche Regelung enthält, dass der Verein selbstlos tätig ist, also keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgt. Zwar muss der Verein nicht die amtliche Mustersatzung verwenden; er muss aber dann auf andere Weise in der Satzung deutlich machen, dass er keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgt.

Hintergrund: Vereine sind gemeinnützig, wenn sie sowohl nach ihrer Satzung als auch nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung gemeinnützige Zwecke verfolgen. Unter anderem muss ein Verein auch selbstlos tätig sein, darf also keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgen. Im Gesetz findet sich eine Mustersatzung, die vom Finanzamt anzuerkennen ist.

Sachverhalt: Der Kläger war ein 2018 gegründeter Verein, der nach seiner Satzung gemeinnützige Zwecke verfolgte. In seiner Satzung fand sich allerdings kein Passus zur Selbstlosigkeit. Das Finanzamt lehnte die vom Kläger begehrte Feststellung der Gemeinnützigkeit ab.

Entscheidung: Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) wies die Klage ab:

  • Die steuerliche Anerkennung als gemeinnützig setzt u.a. voraus, dass die Satzung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Hierzu gehört auch eine Regelung, dass der Verein selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.
  • Zwar ist die Gemeinnützigkeit nicht bereits deshalb zu versagen, weil der Kläger nicht die amtliche Mustersatzung verwendet hat. Der Gesetzgeber schreibt die Verwendung der Mustersatzung nämlich nicht vor.
  • Jedoch muss der Kläger in seiner Satzung alle Voraussetzungen der formellen Gemeinnützigkeit, die in der Mustersatzung genannt werden, erwähnen, u.a. auch die Selbstlosigkeit. Dabei kann offen bleiben, ob der Begriff „selbstlos“ verwendet werden muss. Jedoch muss sich aus der Formulierung in der Satzung ergeben, dass nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden. Dies fehlte im Streitfall.
  • Es genügt nicht, dass in der Satzung gemeinnützige Zwecke genannt werden; denn aus der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke folgt nicht die Selbstlosigkeit, weil auch mit gemeinnützigen Zwecken gewerbliche Tätigkeiten oder sonstige Erwerbstätigkeiten verfolgt werden können.

Hinweise: Für die Praxis ist die Verwendung der Mustersatzung zu empfehlen, um Rechtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden.

Die Gemeinnützigkeit hat zum einen eine grundsätzliche Steuerfreiheit zur Folge und ermöglicht zum anderen den Unterstützern des Vereins den steuerlichen Abzug von Spenden.

Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, damit dieser klärt, ob und inwieweit die Formulierung der Mustersatzung in einer Satzung wiedergegeben werden muss.

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil v. 20.8.2019 - 6 K 481/19 AO, Revision zugelassen; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 27.11.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

27.11.2019

NWB Rechnungswesen - BBK

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