26.01.2021

Gesetzgeber plant Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen 2019

Der Gesetzgeber plant, die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2019 vom 28.2.2021 auf den 31.8.2021 zu verschieben. Dies betrifft steuerlich vertretene Steuerpflichtige, die also z.B. einen Steuerberater oder Rechtsanwalt mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt haben. Außerdem soll der Beginn des Verzinsungszeitraums für 2019 vom 1.4.2021 auf den 1.10.2021 verschoben werden.

Hintergrund: An sich müssen Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung durch einen Steuerberater oder anderen Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellen lassen, ihre Steuererklärung 2019 bis zum 28.2.2021 abgeben. Kommt es für 2019 zu einer Nachzahlung oder Erstattung, wird der Nachzahlungs- bzw. Erstattungsbetrag ab dem 1.4.2021 verzinst.

Gesetzentwurf: Die Koalitionsparteien der Bundesregierung, CDU/CSU und SPD, schlagen in einem Gesetzentwurf die Verlängerung der Steuererklärungsfrist für 2019 vor. Im Einzelnen soll Folgendes gelten:

  • Der bisherige Abgabetermin für steuerlich vertretene Steuerpflichtige soll vom 28.2.2021 auf den 31.8.2021 verschoben werden. Grund hierfür ist die Überlastung der Steuerberater aufgrund der Mitwirkung bei den Anträgen auf Bewilligung von Corona-Hilfen.
  • Außerdem soll der Verzinsungszeitraum für Nachzahlungen und Erstattungen für 2019, der an sich am 1.4.2021 beginnt, ebenfalls um ein halbes Jahr auf den 1.10.2021 verschoben werden.

Hinweis: Die Verschiebung des Verzinsungszeitraums ist für Steuerpflichtige, die eine Erstattung erwarten, nachteilig, aber für Steuerpflichtige, die nachzahlen müssen, vorteilhaft.

Bereits vor wenigen Wochen hatte das Bundesfinanzministerium eine Fristverlängerung bis zum 31.3.2021 ausgesprochen. Da die Abgabefrist gesetzlich geregelt ist, muss jedoch der Gesetzgeber tätig werden und nicht die Verwaltung. Außerdem war die Fristverlängerung von nur einem Monat zu kurz. Zudem war die Verschiebung des Beginns des Verzinsungszeitraums nicht geregelt.
 

Quelle: BT-Drucks. 19/25795, NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 26.01.2021. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

26.01.2021

NWB Rechnungswesen - BBK

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