28.09.2017
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu der Rechtsfrage angerufen, ob die Vermietung einer Ferienwohnung durch ein Reisebüro im eigenen Namen der sog. Margenbesteuerung unterliegt und ob ggf. zusätzlich der ermäßigte Steuersatz von 7 % zu gewähren ist.
Hintergrund: Für Reiseleistungen eines Reiseveranstalters gilt die sog. Margenbesteuerung. Dabei wird nur die Differenz zwischen dem Preis, den der Reiseveranstalter für die Reisevorleistungen zahlen muss, und dem Preis, den der Reiseveranstalter von seinen Reisekunden erhält, der Umsatzsteuer unterworfen.
Die Vermietung von Hotelzimmern und Ferienwohnungen zur kurzfristigen Beherbergung unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 7 %.
Sachverhalt: Die Klägerin mietete im eigenen Namen Ferienhäuser in Deutschland sowie im Ausland an und vermietete diese im eigenen Namen an Privatkunden weiter. Für die Kundenbetreuung vor Ort war der jeweilige Eigentümer verantwortlich, der die Unterkunft auch reinigte und ggf. einen Wäsche- und Brötchenservice anbot. Die Klägerin berechnete die Umsatzsteuer nach der Margenbesteuerung und unterwarf die Marge dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Das Finanzamt erkannte den ermäßigten Umsatzsteuersatz nicht an.
Entscheidung: Der BFH hat den EuGH angerufen, damit dieser das Verhältnis zwischen der Margenbesteuerung und dem ermäßigten Umsatzsteuersatz klärt:
Hinweise: Sollte die Margenbesteuerung nicht anwendbar sein, unterliegt nur die Vermietung der Ferienwohnungen im Inland der Umsatzsteuer, nicht aber die Vermietung der Ferienwohnungen im Ausland. Die Umsätze aus der Vermietung der inländischen Ferienwohnungen wären ermäßigt mit 7 % zu besteuern, und die Klägerin könnte die Vorsteuer geltend machen. Es ergäbe sich dann eine niedrigere Umsatzsteuer als bisher, so dass die Klage in vollem Umfang Erfolg hätte.
Sollte die Margenbesteuerung hingegen anwendbar und der ermäßigte Umsatzsteuersatz zu gewähren sein, hätte die Klage überwiegend Erfolg, jedoch nicht in vollem Umfang.
Quelle: BFH, Beschluss vom 3.8.2017 - V R 60/16
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 28.09.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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