24.03.2016

Beweislast bei Vernichtung von Originalunterlagen

Vernichtet eine Finanzbehörde Originalunterlagen des Steuerpflichtigen während des laufenden Verfahrens im Rahmen des „ersetzenden Scannens“, gehen Zweifel an der Echtheit einer Unterschrift auf einem Antrag zu ihren Lasten, so das FG Münster mit Urteil vom 24.11.2015.

Die Familienkasse scannte den Kindergeldantrag mit der Unterschrift der Mutter ein und vernichtete das Original. Später stellte sich jedoch die Frage, ob die Mutter die Unterschrift geleistet oder aber ob der Vater die Unterschrift der Mutter gefälscht hatte. Die Familienkasse wollte dies durch einen von einem Sachverständigen durchgeführten Handschriftenvergleich klären lassen, der hierfür aber das Original benötigte.

Das FG gab der Klage statt, weil die Familienkasse eine entscheidungserhebliche Originalunterlage „gezielt während des laufenden Verfahrens“ vernichtet habe. Sie darf ihre Ansprüche also nicht auf eben diese entscheidungserhebliche Originalunterlage stützen.

Hinweis: In diesem Urteil ging es um das ersetzende Scannen auf Seiten der Behörde und nicht auf Seiten des Steuerpflichtigen. Die Entscheidung zeigt aber das Risiko, das mit dem Ersetzen verbunden ist; denn das „Ersetzen“ ist nichts weiter als ein „Vernichten“. Im Normalfall wird das eingescannte Dokument genügen; für ein Sachverständigengutachten zur Überprüfung einer Unterschrift reicht es aber nicht aus.

Den ausführlichen Volltext zum Urteil des FG Münster vom 24.11.2015 - 14 K 1542/15 AO (PKH) - finden Sie in der NWB-Datenbank.

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 24.03.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

24.03.2016

NWB-Rechnungswesen - BBK

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