Das BMF hat mit Schreiben vom 25.6.2015 das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 5.4) vom 1.4.2015 als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht.
Die aktualisierten Taxonomien stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Das BMF führt weiter aus:
- Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2015 oder 2015/2016 verwendet werden.
- Die Übermittlungsmöglichkeit mit den Taxonomien 5.4 wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2015 und für Echtfälle ab Mai 2016 gegeben sein.
Auf folgende Regelungen wird hingewiesen:
- Zur außerbilanziellen Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 2 EStG sind im Berichtsteil „Steuerliche Gewinnermittlung“ neue Positionen aufgenommen worden. Für eine etwaige Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 3 und 4 EStG muss dagegen für das Wirtschaftsjahr, das rückabgewickelt werden soll, ein neuer E-Bilanz-Datensatz - ohne den (nicht mehr) zu berücksichtigenden Investitionsabzugsbetrag - übermittelt werden.
- Der Technische Leitfaden zu den Taxonomien 5.4 wurde weiterentwickelt und an die im BMF-Schreiben vom 13.6.2014 dargestellten Übermittlungswege für steuerbegünstigte Körperschaften mit partiell steuerpflichtigen Geschäftsbereichen angepasst.
- Unternehmen, deren Finanzbuchhaltung auf dem Gesamtkostenverfahren aufgebaut ist und die zum Ausweis der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung über die Kosten-Leistungs-Rechnung eine Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren ausweisen, können für Zwecke der steuerlichen E-Bilanz alternativ auch das Gesamtkostenverfahren nutzen.
Mehr zum BMF-Schreiben vom 25.6.2015 - IV C 6 - S 2133-b/11/10016 :006 finden Sie hier.
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 07.07.2015. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
bereits überholt sein könnten.
07.07.2015