01.08.2016
Das Wertpapierdepot eines Mitunternehmers einer Personengesellschaft gehört nicht zum Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft, selbst wenn es als Sicherheit für die betrieblichen Darlehen der Personengesellschaft dient und der Mitunternehmer Darlehen von der Personengesellschaft erhalten hat, um das Depot aufzubauen.
Streitfall: Eine KG hatte Darlehen von ihrer Bank erhalten. Die Bank verlangte als Sicherheit die Verpfändung von Wertpapierdepots der Kommanditisten. Diese bauten nun ihrerseits mittels Darlehen der KG eigene Wertpapierdepots auf, die sie an die Bank als Sicherheit verpfändeten. Das FA ging von einem Gesamtfinanzierungskonzept aus und ordnete deshalb die Depots dem Sonderbetriebsvermögen zu.
Entscheidung: Das FG folgte der Auffassung des FA nicht:
Allein die Verpfändung eines Wirtschaftsguts führt nicht zu notwendigem Betriebsvermögen.
Auch die Herkunft der Mittel für den Aufbau der Wertpapierdepots, nämlich Darlehen der KG an den Mitunternehmer, begründet keine Zuordnung zum Betriebsvermögen.
Damit gehörten die Wertpapiere zum Privatvermögen der Mitunternehmer: Die Gewinne aus der Veräußerung der Wertpapiere werden damit als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 EStG besteuert und unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 % gemäß § 32d EStG.
Hinweis: Hätte es sich um Sonderbetriebsvermögen gehandelt, hätte das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG gegolten. Es wären dann 60 % der Dividenden und Veräußerungsgewinne steuerpflichtig gewesen; außerdem wären diese Erträge auch gewerbesteuerpflichtig gewesen, weil die KG gewerblich tätig war.
Quelle: FG Münster, Urteil v. 20.04.2016 - 7 K 1376/13 F
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 01.08.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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NWB-Rechnungswesen - BBK
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