25.07.2019

Verspätungsgeld für verspätet übermittelte Rentenbezugsmitteilungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält es für verfassungsgemäß, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund gegenüber übermittlungspflichtigen Versorgungswerken und Rententrägern ein Verspätungsgeld für jede schuldhaft verspätet übermittelte Rentenbezugsmitteilung festsetzen darf. Dabei muss sich das Versorgungswerk ein Verschulden seines Softwareunternehmens zurechnen lassen, wenn dieses als Erfüllungsgehilfe anzusehen war und nicht lediglich Standardsoftware verkauft hat.

Hintergrund: Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sowie z.B. auch Versorgungswerke müssen bis Ende Februar des Folgejahres der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA), die zur „Deutsche Rentenversicherung Bund“ gehört, Rentenbezugsmitteilungen elektronisch übermitteln. Aus den Rentenbezugsmitteilungen ergibt sich insbesondere die Höhe der jeweils ausgezahlten Renten. Im Fall der verschuldeten Fristversäumnis muss die ZfA ein Verspätungsgeld von 10 € für jede verspätet übermittelte Rentenbezugsmitteilung und für jeden versäumten Monat festsetzen, maximal 50.000 €. Außerdem kann auch noch eine Geldbuße festgesetzt werden.

Sachverhalt: Dem BFH lagen drei ähnlich gelagert Fälle vor: Die Kläger waren zwei Versorgungswerke und ein Pensionsfonds, die Rentenbezugsmitteilungen verspätet an die ZfA übermittelt hatten. Die ZfA setzte daraufhin ein Verspätungsgeld von ca. 1.500 €, 30.000 € und 50.000 € fest, nämlich jeweils 10 € für jede verspätet übermittelte Rentenbezugsmitteilung. Die Kläger beriefen sich auf ein Verschulden des Softwareherstellers.

Entscheidung: Der BFH gab der ZfA dem Grunde nach Recht, verwies die Sachen aber jeweils an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Das Verspätungsgeld verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Doppelbestrafung. Zwar kann die ZfA auch noch eine Geldbuße zusätzlich zum Verspätungsgeld festsetzen; eine Geldbuße ist aber bislang in noch keinem Fall festgesetzt worden, auch nicht in den Streitfällen. Das Verspätungsgeld ist auch verhältnismäßig, weil es der gleichmäßigen Besteuerung der Renteneinkünfte dient.
  • Die Kläger können sich nicht dadurch entlasten, dass ein Verschulden nur beim Softwarehersteller vorliege. Es gilt nämlich ein objektiver Verschuldensmaßstab, der sich an zivilrechtlichen Grundsätzen orientiert. Es kommt also nicht auf die Fähigkeiten und Fertigkeiten der Kläger an. Sollte das Versorgungswerk lediglich die Software bei dem Hersteller bestellt haben, würde dies nicht ausreichen, um sich zu entschuldigen. Denn dann müsste das Versorgungswerk darlegen, weshalb es auf die Fehlerfreiheit der Software vertraut hat, zumal der Hersteller bereits Anfang Februar, also wenige Wochen vor Ablauf der Frist, auf Probleme hingewiesen hatte.
  • Den Klägern kann auch ein Verschulden des Softwareherstellers zugerechnet werden, falls der Softwarehersteller Erfüllungsgehilfe der Kläger war. Dies hängt von den Vertragsbeziehungen zwischen den Klägern und dem Softwarehersteller ab. Der Softwarehersteller wäre Erfüllungsgehilfe der Kläger, wenn der Softwarehersteller in den gesamten Prozess der Übermittlung der Datenübermittlung – und nicht nur in die bloße Datenübertragung am Ende des Prozesses – eingebunden war und deshalb zur Lieferung einer auf die Übermittlung zugeschnittenen Software verpflichtet war; ein Verschulden des Softwareherstellers wäre dann den Klägern zuzurechnen. War der Softwarehersteller hingegen nur zur Überlassung einer Standardsoftware verpflichtet, wäre er kein Erfüllungsgehilfe.

Hinweise: Das FG muss nun die Vertragsbeziehungen aufklären und ermitteln, ob der Softwarehersteller als Erfüllungsgehilfe der Kläger anzusehen war und ob der Softwarehersteller schuldhaft gehandelt hat, so dass dieses Verschulden den Klägern zuzurechnen ist.

Zudem sind in einem der Fälle die Rentenbezugsmitteilungen fristgerecht, aber fehlerhaft übermittelt worden. Die bloße Fehlerhaftigkeit genügt nach dem BFH nicht für die Festsetzung eines Verspätungsgeldes; etwas anderes gilt nur dann, wenn sie derart fehlerhaft waren, dass die Daten überhaupt nicht an die Landesfinanzverwaltungen hätten übermittelt werden können. Dies muss das FG nun noch aufklären.

Quelle: BFH, Urteile v. 20.2.2019 - X R 29/16, X R 28/17 und X R 32/17; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 25.07.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

25.07.2019

NWB Rechnungswesen - BBK

Dieser Artikel gehört zu den Themen:

Anzeige

So digitalisieren Profi-Buch­hal­ter: Machen Sie es nach.

Wer digitalisiert, braucht Klartext: Wir zeigen Ihnen konkrete Beispiele und liefern bewährte Tipps, die Sie leicht umsetzen können.