25.07.2019
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält es für verfassungsgemäß, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund gegenüber übermittlungspflichtigen Versorgungswerken und Rententrägern ein Verspätungsgeld für jede schuldhaft verspätet übermittelte Rentenbezugsmitteilung festsetzen darf. Dabei muss sich das Versorgungswerk ein Verschulden seines Softwareunternehmens zurechnen lassen, wenn dieses als Erfüllungsgehilfe anzusehen war und nicht lediglich Standardsoftware verkauft hat.
Hintergrund: Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sowie z.B. auch Versorgungswerke müssen bis Ende Februar des Folgejahres der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA), die zur „Deutsche Rentenversicherung Bund“ gehört, Rentenbezugsmitteilungen elektronisch übermitteln. Aus den Rentenbezugsmitteilungen ergibt sich insbesondere die Höhe der jeweils ausgezahlten Renten. Im Fall der verschuldeten Fristversäumnis muss die ZfA ein Verspätungsgeld von 10 € für jede verspätet übermittelte Rentenbezugsmitteilung und für jeden versäumten Monat festsetzen, maximal 50.000 €. Außerdem kann auch noch eine Geldbuße festgesetzt werden.
Sachverhalt: Dem BFH lagen drei ähnlich gelagert Fälle vor: Die Kläger waren zwei Versorgungswerke und ein Pensionsfonds, die Rentenbezugsmitteilungen verspätet an die ZfA übermittelt hatten. Die ZfA setzte daraufhin ein Verspätungsgeld von ca. 1.500 €, 30.000 € und 50.000 € fest, nämlich jeweils 10 € für jede verspätet übermittelte Rentenbezugsmitteilung. Die Kläger beriefen sich auf ein Verschulden des Softwareherstellers.
Entscheidung: Der BFH gab der ZfA dem Grunde nach Recht, verwies die Sachen aber jeweils an das Finanzgericht (FG) zurück:
Hinweise: Das FG muss nun die Vertragsbeziehungen aufklären und ermitteln, ob der Softwarehersteller als Erfüllungsgehilfe der Kläger anzusehen war und ob der Softwarehersteller schuldhaft gehandelt hat, so dass dieses Verschulden den Klägern zuzurechnen ist.
Zudem sind in einem der Fälle die Rentenbezugsmitteilungen fristgerecht, aber fehlerhaft übermittelt worden. Die bloße Fehlerhaftigkeit genügt nach dem BFH nicht für die Festsetzung eines Verspätungsgeldes; etwas anderes gilt nur dann, wenn sie derart fehlerhaft waren, dass die Daten überhaupt nicht an die Landesfinanzverwaltungen hätten übermittelt werden können. Dies muss das FG nun noch aufklären.
Quelle: BFH, Urteile v. 20.2.2019 - X R 29/16, X R 28/17 und X R 32/17; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 25.07.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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