24.01.2019

Vorsteuerabzug beim Kauf von Luxus-Pkw  

Zwei Senate des Finanzgerichts Hamburg (FG) haben über den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung von Luxus-Pkw unterschiedlich entschieden: Im Fall einer GmbH, die im Bereich der Gebäudereinigung tätig war und einen gebrauchten Lamborghini für ca. 300.000 € erworben hatte, erkannte das FG die Vorsteuer nicht an. Hingegen gewährte es den Vorsteuerabzug im Fall einer im Bereich der Windenergie tätigen GmbH & Co. KG, die einen gebrauchten Ferrari für ca. 150.000 € erwarb.

Hintergrund: Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, wenn der Unternehmer Aufwendungen tätigt, die einkommensteuerlich zu den nichtabziehbaren Betriebsausgaben gehören. Dies betrifft z.B. unangemessene Aufwendungen oder Aufwendungen für unangemessenen Repräsentationsaufwand wie z.B. für Yachten oder Flugzeuge.

Sachverhalte: In dem einen Fall ging es um eine GmbH, die eine Gebäudereinigung betrieb. Ihr Gesellschafter-Geschäftsführer war der A. Die GmbH erwarb einen gebrauchten Lamborghini zum Preis von ca. 300.000 € brutto. Der A durfte den Lamborghini auch für Privatfahrten nutzen und versteuerte diesen Vorteil nach der sog. 1 %-Methode. Die GmbH machte die Vorsteuer aus dem Kauf des Pkw geltend.

In dem anderen Fall erwarb eine GmbH & Co. KG, die in der Entwicklung von Windenergieprojekten tätig war, einen gebrauchten Ferrari zum Preis von ca. 150.000 € netto. Sie verkaufte den Pkw etwa zwei Jahre später zum Preis von ca. 115.000 € netto zzgl. Umsatzsteuer. Der Geschäftsführer der GmbH & Co. KG war nicht Gesellschafter. Die GmbH & Co. KG machte aus dem Kauf des Ferrari die Vorsteuer geltend.

In beiden Fällen erkannte das Finanzamt den Vorsteuerabzug nicht an.

Entscheidung: Das Finanzgericht Hamburg (FG) wies die Klage der GmbH, die den Lamborghini gekauft hatte, ab, gab aber der Klage der GmbH & Co. KG, die den Ferrari erworben hatte, statt:

Im Fall der GmbH, die den Lamborghini gekauft hatte, bejahte das FG einen unangemessenen Repräsentationsaufwand. Der Lamborghini ist der Prototyp eines Sportwagens, der Aufsehen erregen und ein Affektionsinteresse seines Halters auslösen soll und typischerweise den privaten Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers dient. Der A als Gesellschafter-Geschäftsführer hat auch schon früher einen Porsche sowie einen Ferrari genutzt und bewegt sich auch in Motorsportkreisen.

Die Unangemessenheit zeigt sich auch daran, dass die GmbH im Jahr des Pkw-Kaufs und im Folgejahr einen jährlichen Gewinn von lediglich ca. 86.000 € bzw. 108.000 € erwirtschaftet hat, der jeweils unter dem Kaufpreis für den Ferrari gelegen hat. Im Übrigen hat die GmbH gegenüber der Kfz-Versicherung eine ausschließlich private Nutzung angegeben. Unbeachtlich ist, dass der A den privaten Nutzungsvorteil nach der sog. 1 %-Methode versteuert hat.

Im Fall der GmbH & Co. KG, die den Ferrari erworben hatte, erkannte das FG den Vorsteuerabzug an. Zwar waren die Umsätze der GmbH & Co. KG nicht sehr hoch, sondern bewegten sich jährlich in etwa zwischen 200.000 € und 300.000 €. Auch die Gewinne waren entweder niedrig, oder es wurden Verluste erzielt. Jedoch konnte die GmbH & Co. KG darlegen, dass sie aufgrund des Ferrari an sog. Netzwerktreffen teilnehmen konnte, bei denen sie potenzielle Kunden werben konnte. Außerdem war der Ferrari relativ wertbeständig, und der Wertverlust in den zwei Jahren bis zu seinem Verkauf belief sich lediglich auf knapp 40.000 €.

Hinweise: Da zwei verschiedene Senate entschieden haben, konnte es ohne Probleme zu unterschiedlichen Entscheidungen kommen. Allerdings unterscheiden sich die Fälle auch insoweit, als der Geschäftsführer der GmbH & Co.KG, die ihre Klage gewonnen hat, nicht Gesellschafter war. Zudem war der Ferrari in etwa „nur“ halb so teuer wie der Lamborghini.

Kriterien für die Prüfung der Angemessenheit sind die Größe des Unternehmens, die Höhe des längerfristigen Umsatzes und Gewinns, die Bedeutung des Repräsentationsaufwands und die Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben. Außerdem kommt es darauf an, ob und inwieweit die private Lebenssphäre des Steuerpflichtigen berührt wird. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Unternehmer oder der Gesellschafter-Geschäftsführer im Automobilsport aktiv ist.

Wird der Vorsteuerabzug nicht anerkannt - wie im Fall der GmbH, die den Lamborghini angeschafft hatte -, bleibt ein späterer Verkauf des Fahrzeugs umsatzsteuerfrei.

Quelle: FG Hamburg, Urteile vom 27.9.2018 - 3 K 96/17 (Ferrari) und vom 11.10.2018 - 2 K 116/18 (Lamborghini)

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 24.01.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

24.01.2019

NWB Rechnungswesen - BBK

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