20.03.2019

Vorsteuerabzug bei geplantem Betrug des Lieferanten

Ein Unternehmer kann die Vorsteuer aus einer Anzahlung, für die eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, geltend machen, auch wenn sein Vertragspartner ein Betrüger ist und die Lieferung gar nicht erbringen will. Der Unternehmer muss die Vorsteuer auch nicht berichtigen, wenn sich herausstellt, dass die Lieferung nicht erbracht werden wird; denn die Berichtigung setzt die Rückzahlung der Anzahlung voraus.

Hintergrund: Ein Unternehmer kann aus einer Anzahlung die Vorsteuer geltend machen, wenn ihm sein Vertragspartner über die Anzahlung eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteilt hat.

Sachverhalt: Der Bundesfinanzhof (BFH) musste über drei vergleichbare Fälle entscheiden, in denen der jeweilige Kläger auf einen Betrüger reingefallen war: Der Kläger wollte aus dem Betrieb eines Blockheizkraftwerks Umsätze erzielen. Er bestellte bei A im August 2010 ein Blockheizkraftwerk zum Preis von 30.000 € zzgl. 5.700 € Umsatzsteuer; das Kraftwerk sollte 14 Wochen später geliefert werden. Den Kaufpreis errichtete der Kläger vorab noch im August und erhielt von A eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis. A hatte von vornherein nicht vor, die Lieferung zu erbringen, sondern wollte die Anzahlung behalten. Im Dezember 2010 wurde A verhaftet, und im März 2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des A eröffnet. Der Kläger machte die Vorsteuer aus der Anzahlung in der Umsatzsteuererklärung 2010 geltend, die das Finanzamt mit der Begründung versagte, dass eine Lieferung von vornherein nicht geplant gewesen sei.

Entscheidung: Der BFH erkannte den Vorsteuerabzug an und gab der Klage statt:

  • Die grundsätzlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug lagen vor: Der Kläger war Unternehmer, er leistete eine Anzahlung, und er verfügte über eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis.
  • Zwar wollte der A gar nicht liefern. Im Zeitpunkt der Anzahlung erschien die Lieferung aus der Sicht des Klägers allerdings sicher; denn er wusste nicht, dass A nicht liefern würde, und musste dies auch nicht wissen. Unbeachtlich ist auch, dass die von A zugesagten Eigenschaften des Blockheizkraftwerks unrealistisch waren und nie erfüllt werden konnten; denn dies schloss eine Lieferung des Kraftwerks nicht aus.
  • Der Kläger ist auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs verpflichtet, nachdem sich im Dezember 2010 herausgestellt hat, dass die Lieferung nicht erbracht werden wird. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus einer Anzahlung setzt nämlich voraus, dass die Anzahlung vom Vertragspartner, d.h. von A, zurückgezahlt wird. Eine Rückzahlung ist jedoch nicht erfolgt. Im Übrigen wäre eine Pflicht zur Berechtigung des Vorsteuerabzugs auch unangemessen; denn der Kläger könnte seine an A gezahlte Umsatzsteuer in Höhe von 5.700 € nicht zurückbekommen, weil A bereits zahlungsunfähig ist.

Hinweise: Der BFH hatte vor seiner Entscheidung den Europäischen Gerichtshof angerufen, der die Grundsätze des Vorsteuerabzugs aus der an einen Betrüger geleisteten Anzahlung aufgestellt hat, die der BFH nun übernommen hat.

Der Vorsteuerabzug besteht dann nicht, wenn der Unternehmer weiß oder wissen muss, dass die Lieferung nicht erfolgen wird. Ein solcher Fall ist allerdings nur vorstellbar, wenn der Unternehmer und der Lieferant zusammenwirken. In den hier entschiedenen Fällen war dies nicht der Fall, weil kein Unternehmer eine Anzahlung in Höhe des gesamten Kaufpreises leisten wird, wenn er weiß, dass die Ware nicht geliefert werden wird und er die Anzahlung auch nicht zurückbekommt.

Quelle: BFH, Urteile v. 5.12.2018 - XI R 44/14, XI R 8/14 und XI R 10/16; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 20.03.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

20.03.2019

NWB Rechnungswesen - BBK

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