12.09.2016

Vorsteuerabzug bei Briefkastenadresse

Dem FG Baden-Württemberg zufolge kann ein Unternehmer die Vorsteuer aus einer Rechnung geltend machen, in der der leistende Unternehmer und Rechnungsaussteller eine bloße Postadresse angegeben hat, unter der er keine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet hat.

Streitfall: Vorliegend ging es um ein mögliches Umsatzsteuerkarussell, bei dem ungarischer Schrott geliefert worden sein könnte. Das FA versagte einen Vorsteuerabzug, da keine ordnungsgemäße Rechnung vorgelegen habe.

Entscheidung: Die Klage des Schrotthändlers vor dem FG Baden-Württemberg hatte Erfolg.

  • Es genügt, wenn es sich bei der Anschrift des leistenden Unternehmers in der Rechnung um den im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftssitz handelt.
  • Außerdem darf der Rechnungsempfänger nicht an einer Steuerhinterziehung des leistenden Unternehmers beteiligt gewesen sein.

Hinweis: Der BFH sieht die Rechtslage anders und verlangt in der Rechnung die Angabe derjenigen Anschrift, unter der der leistende Unternehmer und Rechnungsaussteller seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet hat. Da der EuGH aber möglicherweise eine großzügigere Linie verfolgt, hat der BFH vor kurzem an den EuGH zwei Vorabentscheidungsersuchen gerichtet. Der Ausgang dieser Verfahren ist mit Spannung zu erwarten.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.4.2016 - 1 K 1158/14, Rev. beim BFH: V R 28/16

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 12.09.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

12.09.2016

NWB-Rechnungswesen - BBK

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