06.05.2019
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält es für ungeklärt, ob für den Vorsteuerabzug aus dem Einkauf von Kleidung im Niedrigpreissegment die Angabe der Warengattung wie z.B. Hosen oder Blusen ausreicht oder ob eine nähere Beschreibung der einzelnen Kleidungsstücke erforderlich ist. Der BFH hat aufgrund der ungeklärten Rechtslage Aussetzung der Vollziehung zugunsten des Unternehmers gewährt.
Hintergrund: Der Vorsteuerabzug setzt u.a. eine ordnungsgemäße Rechnung voraus, in der die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände genannt wird.
Sachverhalt: Die Antragstellerin betrieb einen Großhandel mit Textilien im Niedrigpreissegment, d.h. im einstelligen Eurobereich. Sie machte den Vorsteuerabzug aus Rechnungen geltend, in denen die Textilien mit Angaben wie „Tunika, Hosen, Blusen, Top, Kleider, T-Shirt“ etc. bezeichnet waren. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug nicht an, weil die Textilien nicht mit der handelsüblichen Bezeichnung in den Rechnungen genannt waren. Die Antragstellerin klagte hiergegen und beantragte die Aussetzung der Vollziehung.
Entscheidung: Der BFH gab dem Antrag statt:
Hinweise: Die Rechtsprechung, insbesondere die des Europäischen Gerichtshofes, ist in den letzten Jahren deutlich unternehmerfreundlicher geworden und verlangt z.B. nicht mehr, dass die genaue Bezeichnung der erbrachten Leistung aus der Rechnung ersichtlich ist. Vielmehr kann sich die genaue Art der Leistung auch aus gesonderten Unterlagen ergeben, auf die nicht in der Rechnung Bezug genommen werden muss.
Für die Praxis empfiehlt es sich aber dennoch, möglichst präzise Warenbezeichnungen (z.B. Artikelnummer, Größe, Farbe, Modellbezeichnung) zu verwenden, um Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden.
Quelle: BFH, Beschluss v. 14.3.2019 – V B 3/19; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 06.05.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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