05.04.2016
Die bei einer fehlgeschlagenen GmbH-Gründung entstandene Vorsteuer kann von demjenigen, der die GmbH gründen wollte, nicht geltend gemacht werden.
Im Urteilsfall erkannte der BFH die Vorsteuer nicht an, da der Kläger Rechtsberatungsleistungen zur Gründung einer GmbH in Anspruch nahm, aber es zur keiner GmbH-Gründung kam. Zudem war der Kläger nicht selbst Unternehmer, da er kein Einzelunternehmen, sondern eine GmbH gründen wollte. Er wollte gegenüber der künftigen GmbH auch keine entgeltlichen Leistungen erbringen.
Außerdem ging es auch nicht um die Vorsteuer aus der Anschaffung von Wirtschaftsgütern, die der Kläger anschließend auf die GmbH übertragen wollte (sog. Investitionsumsatz). Vielmehr resultierte die Vorsteuer aus der Rechtsberatung; eine Rechtsberatung kann aber nicht auf eine GmbH übertragen werden.
Den Volltext zum BFH-Urteil vom 11.11.2015 - V R 8/15 finden Sie hier.
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 05.04.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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