28.09.2015

Kein Gutglaubensschutz beim Vorsteuerabzug

Ein Unternehmer kann keine Vorsteuer geltend machen, wenn er den falschen Rechnungsangaben des Lieferanten vertraut hat, da es beim Vorsteuerabzug keinen Gutglaubensschutz gibt.

Der Unternehmer kann allenfalls eine Billigkeitsmaßnahme beantragen, z. B. eine niedrigere Festsetzung der Umsatzsteuer nach § 163 AO oder einen Erlass der Umsatzsteuer nach § 227 AO.

Im Fall des BFH-Urteils ging es um die Verwendung einer Scheinadresse des Lieferanten in seiner Ausgangsrechnung. Unter der Scheinadresse befand sich ein Buchhaltungsbüro, das die Post für den Lieferanten entgegen nahm und für ihn die Buchführung erledigte. Unternehmerische Aktivitäten des Lieferanten gingen von dieser Adresse aber nicht aus.

Der BFH erkannte daher den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers nicht an.

Den Volltext des BFH-Urteils vom 22.7.2015 - V R 23/14 finden Sie hier.

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 28.09.2015. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

28.09.2015

NWB Rechnungswesen - BBK

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