11.07.2016

Vorsteuerabzug einer Holding bei Einwerbung von Kapital

Eine Holdinggesellschaft, die die Geschäfte ihrer Tochtergesellschaften gegen Entgelt führt, ist zwar unternehmerisch tätig und kann daher grundsätzlich Vorsteuern geltend machen. Der Vorsteuerabzug ist aber nicht möglich, soweit die Leistungen, die an die Holdinggesellschaft erbracht worden sind, der Einwerbung des Kapitals für die Holdinggesellschaft dienen. Die Vorsteuer ist dann nur anteilig abziehbar.

Hintergrund: Ein Unternehmer kann die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, sofern er die Leistung seines Vertragspartners für sein Unternehmen bezogen hat und soweit er umsatzsteuerpflichtige Umsätze erbringt. Außerdem muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen.

Sachverhalt: Die Klägerin war ein Fonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, die als Holdinggesellschaft tätig war. Sie hielt Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften, die in der Forstwirtschaft tätig waren. Die Klägerin erbrachte gegenüber ihren Tochtergesellschaften Dienstleistungen und erhielt dafür ein jährliches Honorar von 10.000 €. Die Klägerin bezog ihrerseits Leistungen von einer Vertriebsgesellschaft, die insbesondere der Einwerbung von Kommanditkapital dienten; auf diese Weise sollten Anleger für die Klägerin gewonnen werden. Das Finanzamt erkannte die Vorsteuer aus der Rechnung der Vertriebsgesellschaft nur teilweise an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: Zwar war die Klägerin als Unternehmerin tätig und konnte daher grundsätzlich Vorsteuer geltend machen. Denn sie griff als sog. Führungsholding in die Geschäfte ihrer Tochtergesellschaften ein und erhielt hierfür ein jährliches Honorar von jeweils 10.000 €.
Die an die Klägerin erbrachten Vertriebsleistungen dienten aber nicht ihrer Tätigkeit als Führungsholding, sondern sollten die Einwerbung von Kommanditkapital ermöglichen. Die Erhöhung des Kommanditkapitals hängt aber nicht mit Ausgangsumsätzen der Klägerin zusammen und berechtigt daher nicht zum Vorsteuerabzug.
Das Kapital der Klägerin sollte von ca. 860.000 € auf 7,8 Mio. € erhöht werden, während das Kapital der Tochtergesellschaften jeweils nur 10.000 € betrug. Dies zeigt, dass die Erhöhung des Kapitals in dieser Größenordnung nicht nötig war, um die Beteiligung an den Tochtergesellschaften zu erwerben und dort die Geschäftsführung auszuüben.

Hinweise

Im Ergebnis musste daher die Vorsteuer aufgeteilt werden, weil die Leistungen der Vertriebsgesellschaft nur zum Teil der Geschäftsführungstätigkeit der Klägerin bei ihren Tochtergesellschaften zu Gute kam. Von einem Vorsteuerbetrag von insgesamt ca. 90.000 € entfielen ca. 11.500 € auf die Geschäftsführungstätigkeit der Klägerin und waren somit abziehbar.

Hätte sich die Klägerin als Holding nur auf das Halten von Beteiligungen an ihren Tochtergesellschaften beschränkt, ohne bei diesen administrativ einzugreifen bzw. deren Geschäfte zu führen, wäre der Vorsteuerabzug vollständig ausgeschlossen gewesen.

Quelle: BFH, Urteil vom 6.4.2016 - V R 6/14

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 11.07.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

11.07.2016

NWB-Rechnungswesen - BBK

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