27.06.2018

Vorsteuerabzug trotz fehlender Angabe des Leistungszeitpunkts

Der Vorsteuerabzug kann trotz fehlender Angabe des Leistungszeitpunkts in der Rechnung möglich sein, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat des Rechnungsdatums erbracht worden ist. In diesem Fall ergibt sich der Leistungszeitpunkt aus dem Rechnungsdatum.

Hintergrund: Der Vorsteuerabzug setzt insbesondere eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Die Rechnung muss u.a. Angaben zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung enthalten. Der Gesetzgeber beanstandet es nicht, wenn als Leistungszeitpunkt nicht der genaue Tag, sondern der Monat angegeben wird.

Streitfall: Der Kläger war Kfz-Händler und machte aus 26 Rechnungen über die Lieferung von insgesamt 26 Pkw den Vorsteuerabzug geltend. In den Rechnungen fehlten die Angaben zum Lieferzeitpunkt. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug des Klägers daher nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage bezüglich des Vorsteuerabzugs aus den 26 Rechnungen statt:

  • Zwar fehlte in den Rechnungen der Lieferzeitpunkt. Jedoch ergibt sich der Lieferzeitpunkt aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung. Der Gesetzgeber lässt es nämlich zu, dass nicht der genaue Tag als Lieferzeitpunkt angegeben werden muss. Die Angabe des Monats genügt.
  • Das Ausstellungsdatum der Rechnung bezeichnet den Monat der Lieferung bzw. Leistung, wenn es branchenüblich ist, dass noch im Monat der Lieferung bzw. Leistung die Rechnung erstellt wird. Bei der Lieferung von Pkw ist dies der Fall. Daher kann aus dem Rechnungsdatum geschlossen werden, dass auch in diesem Monat der Pkw geliefert worden ist.

Hinweise: Das Urteil ist sehr unternehmerfreundlich. Es bleibt daher abzuwarten, ob die Finanzverwaltung das Urteil akzeptiert.

Ganz unproblematisch ist die Entscheidung allerdings nicht. Denn wenn die Pkw z.B. am 28. eines Monats geliefert werden und die Rechnung eine Woche später, also im Folgemonat, erstellt wird, hilft das Urteil dem Rechnungsempfänger nicht weiter; denn dann weicht der Monat des Rechnungsdatums (Folgemonat) von dem Monat der Lieferung (Vormonat) ab.

Stellt ein Unternehmer fest, dass der Lieferzeitpunkt in der Rechnung fehlt, sollte er unabhängig vom aktuellen Urteil des BFH eine Berichtigung der Rechnung dahingehend verlangen, dass der Lieferzeitpunkt ergänzt wird. So kann ein Streit mit dem Finanzamt über die fehlende Angabe des Lieferzeitpunkts vermieden werden; die Berichtigung kann auch noch im Verlauf einer Außenprüfung erfolgen.

Quelle: BFH, Urteil v. 1.3.2018 - V R 18/17, NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 27.06.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

27.06.2018

NWB Rechnungswesen - BBK

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