28.04.2015

Kein Vorsteuerabzug bei Schein-Adresse des Leistenden

Ein Unternehmer kann aus einer Rechnung keine Vorsteuer geltend machen, wenn der Leistende eine Schein-Adresse als eigene Anschrift verwendet hat. Das entschied das FG Düsseldorf mit Urteil vom 14.3.2014 - 1 K 4567/10 U.

Als sog. Schein-Adresse sieht das FG Düsseldorf Briefkastenanschriften an, an denen keine geschäftlichen Tätigkeiten stattfinden. Es handelt sich nur dann um eine zutreffende Anschrift, wenn am angegebenen Ort Geschäftsleitungs-, Verwaltungs- und Arbeitgeberfunktionen ausgeübt werden (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG).

Im Streitfall hatte der Lieferant in seiner Rechnung nur seine Briefkastenanschrift als eigene Anschrift angegeben. Da der Briefkasten zwar von einer selbständigen Bilanzbuchhalterin geleert wurde, aber die tatsächlichen Geschäftsaktivitäten des Lieferanten an einem anderen Ort stattfanden, handelte es sich bei der Rechnungsanschrift um eine Schein-Adresse. Die Leistungs- und Rechnungsempfänger konnten somit keine Vorsteuer geltend machen. Einen Vorsteuerabzug im Wege des Gutglaubensschutzes sieht das Gesetz nicht vor.

Entgegen der Entscheidung des FG Düsseldorf haben u. a. die Finanzgerichte Münster, Berlin-Brandenburg und Sachsen im vorläufigen Rechtsschutz ernstliche Zweifel an der Versagung eines Vorsteuerabzugs, wenn der Lieferant eine Schein-Adresse verwendet. Gegen das aktuelle Urteil des FG Düsseldorf ist deshalb Revision eingelegt worden (Az. des BFH: V R 23/14).

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 28.04.2015. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

28.04.2015

NWB-Rechnungswesen - BBK

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