28.09.2016

Wiederholter Wechsel der Gewinnermittlungsart unzulässig

Für dasselbe Wirtschaftsjahr darf die Gewinnermittlungsart grundsätzlich nicht wiederholt gewechselt werden, selbst wenn der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist oder wenn sich der Unternehmer über die steuerlichen Folgen seines Wechsels geirrt hat.

Hintergrund: Unternehmer, die handelsrechtlich nicht zur Bilanzierung verpflichtet sind, haben ein Wahlrecht, ob sie ihren Gewinn durch Bilanzierung oder durch Gewinnermittlung ermitteln. Dies betrifft insbesondere Freiberufler, kleinere Gewerbetreibende und Landwirte, die nicht im Handelsregister eingetragen sind.

Sachverhalt: Ein Landwirt hatte bis einschließlich 2006 seinen Gewinn durch Bilanzierung ermittelt. Für das Jahr 2007 wechselte er zur Einnahmen-Überschussrechnung und machte eine Teilwertabschreibung geltend. Das Finanzamt erkannte die Teilwertabschreibung nicht an, weil bei der Einnahme-Überschussrechnung eine Teilwertabschreibung unzulässig ist. Daraufhin wechselte der Landwirt im Einspruchsverfahren gegen den Bescheid für 2007 wieder zurück zur Bilanzierung. Das Finanzamt erkannte den Wechsel der Gewinnermittlungsart nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Der Landwirt konnte nach seinem Wechsel von der Bilanzierung zur Einnahmen-Überschussrechnung nicht erneut zur Bilanzierung im selben Wirtschaftsjahr zurückwechseln. Vielmehr ist er für drei Jahre an die Bilanzierung gebunden.
  • Der Landwirt hatte für das Jahr 2007 wirksam von der Bilanzierung zur Einnahmen-Überschussrechnung gewechselt, indem er diese zusammen mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht hat. Diesen Wechsel konnte er nun weder widerrufen noch erneut zur Bilanzierung zurückwechseln.
  • Unbeachtlich war, dass er sich über die steuerlichen Folgen seines Wechsels zur Einnahmen-Überschussrechnung geirrt und nicht bedacht hatte, dass eine Teilwertabschreibung bei der Einnahmen-Überschussrechnung nicht möglich ist.
  • Es half dem Kläger auch nicht, dass der Bescheid für 2007 noch nicht bestandskräftig war. Zwar können Wahlrechte grundsätzlich bis zur Bestandskraft des Bescheids ausgeübt werden, also auch noch im Einspruchsverfahren. Dies gilt aber nicht für die doppelte bzw. erneute Ausübung des Wahlrechts für dasselbe Jahr.
  • Ein erneuter Wechsel wäre nur dann zulässig gewesen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Zwischenzeit geändert hätten und der Landwirt einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund für den erneuten Wechsel der Gewinnermittlung dargelegt hätte.

Hinweise

Das Urteil macht deutlich, dass der Wechsel zu einer anderen Gewinnermittlungsart grundsätzlich für drei Jahre bindet. Man darf also nicht darauf vertrauen, dass man nach Abgabe der Steuererklärung noch zur ursprünglichen Gewinnermittlungsart zurückkehren kann. Deshalb sollte der Wechsel zu einer anderen Gewinnermittlungsart vor der Abgabe der Gewinnermittlung beim Finanzamt sorgfältig geprüft werden.

Zu beachten ist ferner, dass der Wechsel der Gewinnermittlungsart zu einem Übergangsgewinn führen kann. Dieser Übergangsgewinn kann insbesondere beim Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung durch die gewinnerhöhende Aktivierung von Forderungen und Warenbeständen entstehen; er darf aber auf bis zu drei Jahre verteilt werden.

Quelle: BFH-Urteil vom 2.6.2016 - IV R 39/13

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 28.09.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

28.09.2016

NWB-Rechnungswesen - BBK

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