29.07.2015

Zeitreihenvergleich nur unter Einschränkungen zulässig

Der Zeitreihenvergleich ist nur unter bestimmten Einschränkungen zulässig. Gibt es keine Anhaltspunkte für nichtverbuchte Einnahmen, ist der Zeitreihenvergleich nur bei erheblichen formellen Mängeln als Schätzungsmethode geeignet und auch nur dann, wenn im jeweiligen Fall praktizierbare andere Schätzungsmethoden unverbuchte Einnahmen indizieren.

Der Zeitreihenvergleich ist eine mathematisch-statistische Verprobungsmethode, bei der die jährlichen Erlöse und Wareneinkäufe des Betriebs in kleine Einheiten zerlegt werden, z. B. in Zeiträume von einer Woche. Für diese Einheiten wird der Rohgewinnaufschlagsatz ermittelt. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass der höchste Rohgewinnaufschlagsatz, der sich für einen beliebigen Zehn-Wochen-Zeitraum ergibt, auf das gesamte Jahr anzuwenden ist. Dadurch werden rechnerisch zumeist erhebliche Hinzuschätzungen zu den vom Steuerpflichtigen angegebenen Erlösen ausgewiesen.

Im Falle des BFH-Urteils nahm das Finanzamt bei einem Gastwirt nicht unerhebliche Einnahmenhinzuschätzungen vor, deren Höhe ausschließlich auf den Zeitreihenvergleich basierte. Das Finanzamt sah sich zu der Hinzuschätzung berechtigt, weil die Buchführung formelle Mängel aufwies. Das Finanzgericht ist dem zwar grundsätzlich gefolgt, der BFH hingegen hat das Urteil aufgehoben und die Sache zwecks weiterer Sachverhaltsfeststellungen zurückverwiesen.

Hierzu führte der BFH u. a. weiter aus:

  • Die Durchführung eines Zeitreihenvergleichs setzt voraus, dass im Betrieb das Verhältnis zwischen dem Wareneinsatz und den Erlösen im betrachteten Zeitraum weitgehend konstant ist. Es darf zudem im maßgebenden Zeitraum nicht zu solchen Änderungen in der Betriebsstruktur gekommen sein, die - nicht anderweitig behebbare - wesentliche Unsicherheiten bei der Aufstellung und Interpretation des Zahlenwerks mit sich bringen.
  • Steht bereits aus anderen Gründen fest, dass die Buchführung sowohl formell als auch materiell unrichtig ist und übersteigt die nachgewiesene materielle Unrichtigkeit eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Bagatellschwelle, können die Ergebnisse eines – technisch korrekt durchgeführten – Zeitreihenvergleichs auch für die Ermittlung der erforderlichen Hinzuschätzung der Höhe nach herangezogen werden, sofern sich im Einzelfall keine andere Schätzungsmethode aufdrängt, die tendenziell zu genaueren Ergebnissen führt und mit vertretbarem Aufwand einsetzbar ist.
  • Ist die Buchführung formell nicht ordnungsgemäß, sind aber materielle Unrichtigkeiten der Einnahmenerfassung nicht konkret nachgewiesen, können die Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs nur dann einen Anhaltspunkt für die Höhe der erforderlichen Hinzuschätzung bilden, wenn andere Schätzungsmethoden, die auf betriebsinternen Daten aufbauen oder in anderer Weise die individuellen Verhältnisse des jeweiligen Steuerpflichtigen berücksichtigen, nicht sinnvoll einsetzbar sind.

Den Volltext zum BFH-Urteil vom 25. 3. 2015 - X R 20/13 finden Sie hier.

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 29.07.2015. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

29.07.2015

NWB Rechnungswesen - BBK

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