29.07.2015
Der Zeitreihenvergleich ist nur unter bestimmten Einschränkungen zulässig. Gibt es keine Anhaltspunkte für nichtverbuchte Einnahmen, ist der Zeitreihenvergleich nur bei erheblichen formellen Mängeln als Schätzungsmethode geeignet und auch nur dann, wenn im jeweiligen Fall praktizierbare andere Schätzungsmethoden unverbuchte Einnahmen indizieren.
Der Zeitreihenvergleich ist eine mathematisch-statistische Verprobungsmethode, bei der die jährlichen Erlöse und Wareneinkäufe des Betriebs in kleine Einheiten zerlegt werden, z. B. in Zeiträume von einer Woche. Für diese Einheiten wird der Rohgewinnaufschlagsatz ermittelt. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass der höchste Rohgewinnaufschlagsatz, der sich für einen beliebigen Zehn-Wochen-Zeitraum ergibt, auf das gesamte Jahr anzuwenden ist. Dadurch werden rechnerisch zumeist erhebliche Hinzuschätzungen zu den vom Steuerpflichtigen angegebenen Erlösen ausgewiesen.
Im Falle des BFH-Urteils nahm das Finanzamt bei einem Gastwirt nicht unerhebliche Einnahmenhinzuschätzungen vor, deren Höhe ausschließlich auf den Zeitreihenvergleich basierte. Das Finanzamt sah sich zu der Hinzuschätzung berechtigt, weil die Buchführung formelle Mängel aufwies. Das Finanzgericht ist dem zwar grundsätzlich gefolgt, der BFH hingegen hat das Urteil aufgehoben und die Sache zwecks weiterer Sachverhaltsfeststellungen zurückverwiesen.
Hierzu führte der BFH u. a. weiter aus:
Den Volltext zum BFH-Urteil vom 25. 3. 2015 - X R 20/13 finden Sie hier.
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 29.07.2015. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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NWB Rechnungswesen - BBK
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