16.01.2018

Zufluss eines Direktversicherungsbeitrags

Ein Arbeitnehmer muss den von seinem Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung an ein Versicherungsunternehmen entrichteten Direktversicherungsbeitrag in dem Zeitpunkt als Arbeitslohn versteuern, in dem der Beitrag dem Konto des Versicherungsunternehmens gutgeschrieben wird. Auf den Fälligkeitszeitpunkt des Beitrags kommt es ebenso wenig an wie auf eine vom Arbeitgeber dem Versicherungsunternehmen erteilte Einzugsermächtigung.

Hintergrund: Zum Arbeitslohn gehören auch Beiträge des Arbeitgebers für eine betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers. Anstatt dem Arbeitnehmer das Geld auszuzahlen, der damit den Versicherungsbeitrag für seine betriebliche Altersversorgung bezahlt, kann der Arbeitgeber den Versicherungsbeitrag also direkt an das Versicherungsunternehmen bezahlen, das die betriebliche Altersversorgung für den Arbeitnehmer durchführt. Derartige Beiträge für die betriebliche Altersversorgung können bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei bleiben.

Streitfall: Die Klägerin war Arbeitgeberin und schloss im Dezember 2010 für ihren Arbeitnehmer A eine Direktversicherung bei der V-Versicherung ab. Der Beginn der Versicherung war der 1.12.2010, und das Versicherungsjahr endete jeweils am 30.11. des Folgejahres. Der Jahresbeitrag belief sich auf 4.440 €; dies entsprach dem damals geltenden gesetzlichen Freibetrag. Die Klägerin erteilte der V-Versicherung am 9.12.2010 eine Einzugsermächtigung. Die V-Versicherung zog aber erst am 5.1.2011 den Beitrag vom Konto der Klägerin ein; das Konto der Klägerin wurde am 7.1.2011 belastet, und am selben Tag erfolgte die Gutschrift auf dem Konto der V-Versicherung. Der Beitrag für das folgende Versicherungsjahr wurde im Dezember 2011 bei der Klägerin abgebucht und dem Konto der V-Versicherung gutgeschrieben. Das Finanzamt ging davon aus, dass dem A im Jahr 2011 zweimal ein Versicherungsbeitrag in Höhe von jeweils 4.440 € zugeflossen sei, insgesamt also 8.880 €, so dass der Freibetrag von 4.440 € überschritten wurde.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt Recht:

  • Der Versicherungsbeitrag zugunsten des A stellt dem Grunde nach Arbeitslohn dar. Der Zeitpunkt des Zuflusses hängt davon ab, wann der Arbeitgeber den Versicherungsbeitrag an die Versicherung leistet. Denn in diesem Moment erlangt der Arbeitnehmer einen Anspruch gegen die Versicherung.
  • Geleistet hat die Klägerin einmal am 7.1.2011, als ihr Konto belastet wurde und zugleich auf dem Konto der V-Versicherung eine Gutschrift erfolgte, und sodann ein weiteres Mal im Dezember 2011 für das folgende Versicherungsjahr, als ebenfalls das Konto der Klägerin belastet und auf dem Konto der V-Versicherung der Beitrag gutgeschrieben wurde. Damit sind dem A im Jahr 2011 zwei Versicherungsbeiträge zugeflossen, insgesamt also 8.880 €; hiervon waren lediglich nur 4.440 € steuerfrei, so dass steuerpflichtiger Arbeitslohn in Höhe von 4.440 € versteuert werden musste.
  • Auf die Erteilung der Einzugsermächtigung noch im Jahr 2010 kam es nicht an. Eine von der Klägerin erteilte Einzugsermächtigung kann allenfalls für den Zeitpunkt des Betriebsausgabenabzugs der Klägerin Bedeutung haben, nicht aber für den Zufluss des Arbeitslohns beim A. Auch die Fälligkeit des Versicherungsbeitrags hat für den Zufluss keine Bedeutung.

Hinweise: Im Ergebnis hat der verspätete Einzug des Versicherungsbeitrags durch die V-Versicherung erst im Januar 2011 einen steuerlichen Schaden verursacht, weil es hierdurch im Jahr 2011 zu einem doppelten Zufluss des Versicherungsbeitrags kam, nämlich einmal für das 1. Versicherungsjahr im Januar 2011 und ein weiteres Mal für das 2. Versicherungsjahr im Dezember 2011. Dies hätte dadurch vermieden werden können, indem die Klägerin noch im Dezember 2010 den Versicherungsbeitrag für das 1. Versicherungsjahr so rechtzeitig an die V-Versicherung überwiesen hätte, dass die Gutschrift auf deren Konto noch im Dezember 2010 erfolgt wäre.

Zwar fließt laufend gezahlter Arbeitslohn grundsätzlich in dem Jahr zu, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet, also das Monatsgehalt für Dezember 2017 noch im Jahr 2017. Dem BFH zufolge ist ein jährlicher Direktversicherungsbeitrag jedoch kein laufend gezahlter Arbeitslohn, sondern ein sog. sonstiger Bezug, bei dem es auf den Zufluss beim Arbeitnehmer ankommt.

Quelle: BFH, Urteil vom 24.8.2017 - VI R 58/15, NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 16.01.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

16.01.2018

NWB Rechnungswesen - BBK

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