04.10.2017

Bundesfinanzministerium äußert sich zu Zuzahlungen des Arbeitnehmers zum Dienstwagen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) nimmt zu Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei Nutzung eines Dienstwagens, der auch privat genutzt werden kann, in einem für die Finanzämter verbindlichen Schreiben Stellung. Dabei folgt es der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), sodass Zuzahlungen des Arbeitnehmers den geldwerten Vorteil mindern, der sich aus der Privatnutzungsmöglichkeit des Dienstwagens ergibt.

Hintergrund: Die Überlassung eines Dienstwagens an den Arbeitnehmer, der auch für Privatfahrten genutzt werden darf, führt zu einem steuerbaren geldwerten Vorteil, der entweder nach der sog. 1 %-Methode mit 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat oder nach der sog. Fahrtenbuchmethode nach den für die Privatfahrten entstandenen Aufwendungen zu bewerten ist. Der BFH hat vor Kurzem entschieden, dass Zuzahlungen des Arbeitnehmers den geldwerten Vorteil mindern, allerdings nicht zu einem negativen Wert führen dürfen, falls die Zuzahlungen höher sein sollten als der geldwerte Vorteil.

Wesentliche Aussagen des BMF-Schreibens: Das BMF folgt der neuen BFH-Rechtsprechung und akzeptiert die Minderung des geldwerten Vorteils in Höhe der von einem Arbeitnehmer geleisteten Zuzahlungen:

  • Bei den Zuzahlungen, die den geldwerten Vorteil mindern, kann es sich um ein pauschales Monatsentgelt, um eine vom Arbeitnehmer übernommene Leasingrate, um eine Kilometerpauschale oder um die Übernahme bestimmter Kfz-Kosten wie z.B. Benzin, Kfz-Steuer, Reparaturen, Versicherungsbeiträge handeln.

    Hinweis: Nicht als Zuzahlungen gelten aber Kosten, die keine eigentlichen Kfz-Kosten sind, z.B. Mautgebühren, Fährkosten, Parkgebühren, Beiträge für Unfall- und Insassenversicherungen oder Bußgelder. Auch ein Barlohnverzicht des Arbeitnehmers im Rahmen einer Gehaltsumwandlung ist keine Zuzahlung.
     
  • Wird der geldwerte Vorteil durch die sog. 1 %-Methode ermittelt, bei der pro Monat 1 % des Bruttolistenpreises des Dienstwagens angesetzt werden, mindert sich dieser Betrag um die geleisteten Zuzahlungen, maximal aber bis auf einen Betrag von 0 €.
     
  • Wird der geldwerte Vorteil mittels Fahrtenbuchmethode ermittelt, bei der sich der geldwerte Vorteil nach dem Verhältnis der privat veranlassten Fahrten zur Gesamtfahrleistung richtet, mindert sich der geldwerte Vorteil ebenfalls um die geleisteten Zuzahlungen, wenn es sich um eine Monats- oder Kilometerpauschale oder um übernommene Leasingraten handelt.
     
  • Hat der Arbeitnehmer aber bestimmte Kosten wie z.B. Benzin oder Kfz-Steuern selbst übernommen, besteht bei der Fahrtenbuchmethode ein Wahlrecht. Entweder werden nur die vom Arbeitgeber getragenen Kosten im Umfang der Privatnutzung angesetzt und müssen dann als geldwerter Vorteil versteuert werden. Oder die Kfz-Kosten erhöhen sich zunächst um die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten; dafür werden aber die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten anschließend vom geldwerten Vorteil abgezogen.
     
  • Beispiel: Der Arbeitnehmer muss das Benzin selbst bezahlen; er wendet hierfür 3.000 € auf. Die übrigen Kosten für den Dienstwagen in Höhe von 7.000 € trägt der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer nutzt den Dienstwagen im Umfang von 10 % für private Fahrten.
    • Variante 1: Als geldwerter Vorteil werden nur 10 % von 7.000 €, also 700 €, angesetzt. Die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Benzinkosen bleiben damit außer Ansatz.
    • Variante 2: Die Kfz-Kosten werden insgesamt mit 10.000 € angesetzt, indem auch die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten einbezogen werden. Hieraus ergibt sich im ersten Schritt ein geldwerter Vorteil von 1.000 €, nämlich 10 % von 10.000 €. Von diesen 1.000 € werden in einem zweiten Schritt die eigenen Zuzahlungen des Arbeitnehmers in Höhe von 3.000 € abgezogen, maximal aber bis auf einen Wert von 0 €. Damit muss der Arbeitnehmer keinen geldwerten Vorteil mehr versteuern.
       
  • Auch Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Dienstwagens mindern den geldwerten Vorteil, und zwar nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den Folgejahren, soweit sie im Zahlungsjahr nicht vollständig angerechnet werden können.

Hinweise: Das BMF-Schreiben gilt in allen noch offenen Fällen. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind übrigens bereits schon im Lohnsteuerabzugsverfahren zu beachten, sodass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die selbst getragenen Kfz-Kosten wie z.B. Benzin und die Gesamtfahrleistung mitteilen muss. Der Arbeitgeber hat aber keine Ermittlungspflichten. Soweit der Lohnsteuerabzug nicht zutreffend erfolgt, kann der Arbeitnehmer noch in seiner Einkommensteuererklärung die Höhe des geminderten geldwerten Vorteils nachweisen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 21.09.2017 – IV C 5 – S 2334/11/10004-02

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 04.10.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

04.10.2017

NWB-Rechnungswesen - BBK

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