25.06.2015
Ein Steuerpflichtiger kann eine Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit wegen eines gegen ihn geführten Klageverfahrens nur dann bilden, wenn sein Unterliegen im Prozess am Bilanzstichtag überwiegend wahrscheinlich ist.
Bei der Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist zwischen der Wahrscheinlichkeit des Bestehens der Verbindlichkeit und der Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Inanspruchnahme hieraus zu unterscheiden, da die Risiken der beiden Voraussetzungen unterschiedlich hoch zu bewerten sein können.
Der Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit verlangt, dass eine Personengesellschaft, die gemäß § 4 Abs. 1 UmwStG an einen unzutreffenden Bilanzansatz in einer steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Kapitalgesellschaft gemäß § 3 Satz 1 UmwStG gebunden ist, diesen Bilanzierungsfehler beim Wechsel der Gewinnermittlungsart gewinnneutral korrigieren kann, wenn er sich bislang steuerlich nicht ausgewirkt hat.
Den Volltext zum BFH-Urteil vom 16.12.2014 - VIII R 45/12 finden Sie hier.
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 25.06.2015. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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