26.09.2016
Die Abzugsbeschränkung für Schuldzinsen gilt nach dem Gesetz nicht für Zinsen eines Investitionsdarlehens, das der Finanzierung von Anlagevermögen dient. Zu diesen begünstigten Zinsen gehören auch die Zinseszinsen, also die Zinsen für ein Darlehen, das seinerseits der Finanzierung der Zinsen für das Investitionsdarlehen dient.
Hintergrund: Nach dem Gesetz können Schuldzinsen nur in einem bestimmten Umfang abgezogen werden. Der Betriebsausgabenabzug ist nicht möglich, soweit der Unternehmer Überentnahmen getätigt hat, d. h. seine Entnahmen höher sind als seine Einlagen und der Gewinn. Hiervon gibt es aber wiederum eine Rückausnahme: Trotz Überentnahmen sind die Schuldzinsen vollständig absetzbar, soweit das Darlehen als Investitionskredit zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens verwendet worden ist.
Streitfall: Der Kläger nahm im Jahr 1988 einen Kredit (Hauptkredit) für die Finanzierung von Anlagevermögen auf. Er geriet in den Folgejahren in Zahlungsschwierigkeiten und konnte die Zinsen nicht mehr bezahlen. Er nahm deshalb im Jahr 2001 einen weiteren Kredit auf (Nebenkredit), mit dem er die Schuldzinsen für den 1988 aufgenommenen Hauptkredit tilgte. Das Finanzamt erkannte nur die Schuldzinsen für den Hauptkredit als Betriebsausgaben an, nicht aber die Schuldzinsen für den Nebenkredit, die es wegen Überentnahmen nur teilweise als Betriebsausgaben berücksichtigte.
Entscheidung: Der BFH gab der Klage statt:
Hinweise
Das Urteil ist für Unternehmer positiv, weil es den Zinsabzug erweitert, indem es die Zinsen für einen Kredit zur Finanzierung von Zinsen für einen Investitionskredit steuerlich begünstigt, also Zinseszinsen umfasst.
Ob ein Investitionskredit vorliegt, hängt nicht von dem vereinbarten Darlehenszweck ab, sondern von der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel. Begünstigt ist nur die Finanzierung des Erwerbs von Anlagevermögen, nicht aber die Finanzierung von Umlaufvermögen wie z.B. Waren. Ebenfalls nicht begünstigt sind die Finanzierung für die Erhaltung von Anlagevermögen oder Zinsen für Kredite, die nach einer bereits abgeschlossenen Finanzierung von Anlagevermögen aufgenommen werden.
Quelle: BFH-Urteil vom 7.7.2016 - III R 26/15
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 26.09.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
bereits überholt sein könnten.
Dieser Artikel gehört zu den Themen:
Weitere Themen