15.01.2016
Ein Arbeitgeber kann sein Wahlrecht auf Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG nur durch Abgabe einer LSt-Anmeldung ausüben, in der er die Lohnsteuer pauschaliert. Durch einen Antrag allein auf Pauschalierung kann er sein Wahlrecht nicht geltend machen.
Auf die Genehmigung für die Pauschalierung durch das FA kommt es auch nicht an, so entschied der BFH mit seinem Urteil vom 24.9.2015.
Im Urteilsfall war ein Arbeitgeber durch Haftungsbescheid für nicht abgeführte Lohnsteuer in Anspruch genommen worden, nachdem er für die Gewährung verbilligter Job-Tickets an Arbeitnehmer keine Lohnsteuer abgeführt hatte. Im Klageverfahren gegen den Haftungsbescheid stellte er dann einen Antrag auf Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG.
Der BFH sah in diesem Antrag keine Ausübung seines Wahlrechts auf Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG, sondern war der Meinung, dass der Arbeitgeber eine LSt-Anmeldung mit der pauschalierten Lohnsteuer hätte abgeben müssen.
Den Volltext zum BFH-Urteil vom 24.9.2015 - VI R 69/14 finden Sie hier.
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 15.01.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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