04.09.2017
Der BFH hat in einem ausführlichen AdV-Beschluss umfassende Ausführungen zu den Aufzeichnungspflichten eines 4/3-Rechners bei Nutzung einer offenen Ladenkasse gemacht. Zwar handelt es sich an vielen Stellen nur um vorläufige Äußerungen; dennoch lässt der Beschluss eine deutliche Tendenz zugunsten der Steuerpflichtigen erkennen.
Streitfall
Der vom BFH jetzt entschiedene Fall betraf einen Gastwirt, der seinen Gewinn durch EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte, fast ausschließlich Bareinnahmen erzielte und eine Ladenkasse verwendete. Der Gastwirt erfasste die Einnahmen pro bedientem Tisch auf einem Zettel, bildete am Tagesende eine Summe und fügte sein Namenszeichen sowie das Datum bei.
Entscheidung
Der BFH macht deutlich, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Aufzeichnungspflicht im Rahmen einer EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG gering sind:
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 04.09.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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NWB-Rechnungswesen - BBK
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