15.03.2017
Während der Dauer einer Erkrankung muss der Arbeitnehmer keinen geldwerten Vorteil für die Möglichkeit, seinen Dienstwagen auch privat nutzen zu dürfen, versteuern, wenn er infolge der Erkrankung kein Auto fahren darf und eine Überlassung des Dienstwagens an Angehörige oder Freunde in dieser Zeit ausgeschlossen ist.
Hintergrund: Darf ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch privat nutzen, muss er diese Privatnutzungsmöglichkeit als geldwerten Vorteil versteuern. Die Höhe des geldwerten Vorteils richtet sich nach der sog. 1 %-Methode nach dem Bruttolistenpreises des Dienstwagens; es sind dann pro Monat 1 % des Bruttolistenpreises als Lohn zu versteuern. Alternativ kann der Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch führen und muss dann nur die auf seine Privatfahrten entfallenden Aufwendungen des Dienstwagens versteuern.
Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer und durfte einen Dienstwagen auch privat nutzen. Der geldwerte Vorteil wurde nach der 1 %-Methode ermittelt. Am 23.02.2014 erlitt er einen Hirnschlag und durfte nicht mehr Auto fahren. Erst ab dem 29.07.2014 war ihm das Führen eines Pkw nach einer Fahrprüfung wieder erlaubt. Das Finanzamt setzte für das gesamte Jahr einen geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung des Pkw an. Der Kläger wollte für sechs Monate, nämlich für den Zeitraum Februar bis Juli 2014, keinen geldwerten Vorteil versteuern.
Entscheidung: Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) verneinte einen geldwerten Vorteil für vier Monate, für den Zeitraum März bis Juni 2014, und gab der Klage teilweise statt:
Hinweis:
Das Urteil ist für Arbeitnehmer relevant, die längere Zeit krank sind und den Dienstwagen in dieser Zeit nicht nutzen dürfen. Sie brauchen für die Monate, in denen sie vollständig an der Privatnutzung des Dienstwagens gehindert sind, keinen geldwerten Vorteil zu versteuern.
Den Nachweis kann der Arbeitnehmer durch ein ärztliches Attest oder durch eine Bescheinigung über einen stationären Krankenhausaufenthalt führen. In Betracht kommt auch ein sog. Begutachtungsprotokoll einer Fahrschule, die die Fahrtauglichkeit attestiert und am Ende der Erkrankung eine Fahrprüfung durchführt. Alternativ kann der Arbeitnehmer seinen Dienstwagen auch vom Arbeitgeber abholen lassen und sich die Abholung vom Arbeitgeber bescheinigen lassen.
Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2017 - 10 K 1932/16 E
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 15.03.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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