24.07.2017
Der sukzessive Erwerb einer Beteiligung an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft in mehreren Schritten von 49 %, 1 % und schließlich 50 % löst Grunderwerbsteuer aus, wenn sich die Anteilserwerbe innerhalb von fünf Jahren vollziehen. Dies gilt auch dann, wenn der dritte Anteilserwerb lediglich im Rahmen einer Sicherungsabtretung erfolgt.
Hintergrund: Grunderwerbsteuer entsteht, wenn sich der Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft, die ein Grundstück besitzt, innerhalb von fünf Jahren im Umfang von mindestens 95 % ändert. Erfasst wird also der Austausch der Gesellschafter im Umfang von mindestens 95 %, d.h., die alten Gesellschafter scheiden aus und neue Gesellschafter treten ein. Der Gesetzgeber will auf diese Weise verhindern, dass die Grunderwerbsteuer dadurch umgangen wird, dass nicht das Grundstück selbst verkauft wird, sondern die Anteile an der Personengesellschaft, der das Grundstück gehört.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine KG, der ein Grundstück gehörte. Y war als Kommanditist mit 100 % am Vermögen der KG beteiligt. Im April 2000 verkaufte Y 49 % seiner Beteiligung an die E-KG und im Januar 2001 weitere 1 % an die E-KG. Im Dezember 2004 machte der Y der E-KG ein Kaufangebot über 44 % und dem H ein Kaufangebot über 6 %; die Kaufangebote durften frühestens im November 2005 angenommen werden. Zugleich gewährte die E-KG dem Y ein Darlehen; zur Sicherheit trat Y seine verbleibende Beteiligung von 50 % an die E-KG ab. Nach der Darlehensrückzahlung sollte die Beteiligung von 50 % wieder auf Y zurückübertragen werden. Im November 2005 nahmen die E-KG und H die Kaufangebote des Y an und erwarben 44 % (E-KG) sowie 6 % (H). Die Darlehensverbindlichkeit des Y wurde nun mit seinem Kaufpreisanspruch verrechnet. Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer gegen die KG fest.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Hinweise: Hätten der Y und die E-KG auf die Sicherungsabtretung verzichtet oder diese auf 44 % (statt 50 %) beschränkt, wäre zwar keine Grunderwerbsteuer nach der vom Finanzamt angewendeten Norm entstanden. Denn der endgültige Erwerb der 50 % fand erst im November 2005 und damit nach Ablauf von fünf Jahren statt, da der erste Anteilserwerb im April 2000 erfolgt ist.
Der spätere Erwerb im November 2005 wäre auch nicht nach einer anderen Norm grunderwerbsteuerbar gewesen. Denn eine sog. Anteilsvereinigung setzt voraus, dass ein Gesellschafter mindestens 95 % hält. Die E-KG erwarb im November jedoch lediglich 44 % und stockte damit ihre Beteiligung auf 94 % auf.
Quelle: BFH, Urteil vom 17.05.2017 - II R 35/15
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 24.07.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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