11.09.2017

Neuerungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz

Das sog. Betriebsrentenstärkungsgesetz hat das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und wurde am 23.08.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit dem Gesetz, welches im Wesentlichen am 1.1.2018 in Kraft tritt, soll u.a. die betriebliche Altersvorsorge in kleinen Unternehmen gefördert werden.

Die wichtigsten Regelungen im Überblick

Sozialpartnermodell

Künftig sollen Gewerkschaften und Arbeitgeber die Möglichkeit haben, Betriebsrenten erstmals ohne die Haftung von Arbeitgebern vereinbaren zu können. Damit steht der Arbeitgeber lediglich für die sogenannte Zielrente ein und nicht für deren Rendite. Die Zielrente wird in den externen Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung durchgeführt werden können.

Im Gegenzug dafür sollen sich Arbeitgeber an der Absicherung der Zielrente innerhalb von Tarifverträgen mit Sicherungsbeiträgen beteiligen. Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können vereinbaren, dass die einschlägigen Tarifverträge auch für sie gelten sollen.

Beteiligung von Geringverdienern an der betrieblichen Altersvorsorge

Arbeitgeber erhalten künftig einen direkten Steuerzuschuss von 30 %, wenn sie Beschäftigten mit weniger als 2.200 € brutto eine Betriebsrente anbieten. Hierzu müssen sie Beiträge zahlen - zwischen 240 € bis 480 € im Kalenderjahr.

Höchstbetrag bei der Entgeltumwandlung

Derzeit gilt für Beiträge an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds und eine Direktversicherung ein steuerfreier Höchstbetrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West). Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wird dieser Höchstbetrag auf 8 % angehoben. Gleichzeitig entfällt der bislang zusätzlich geltende Freibetrag von 1.800 € für Beiträge aufgrund einer Versorgungszusage, die nach dem 31.12.2004 erteilt wurde.

Erhöhung der Grundzulage bei der Riester-Rente

Die Grundzulage bei der Riester-Rente wird von derzeit 154 € auf 175 € jährlich erhöht.

Anrechnungsfreie Zusatzrenten bei Grundsicherung im Alter

Für Bezieher von Grundsicherung bleiben freiwillige Zusatzrenten künftig bis 202 € anrechnungsfrei. Das gilt für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge.

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 11.09.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

11.09.2017

NWB-Rechnungswesen - BBK

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