10.08.2017
Der Verkauf von GmbH-Anteilen zum Nennwert durch einen ausscheidenden Gesellschafter auf einen Treuhänder, der die Anteile im Rahmen des sog. Managermodells an einen neuen Gesellschafter zum Nennwert verkaufen wird, löst keine Schenkungsteuer aus. Unbeachtlich ist, dass der tatsächliche Wert der Anteile deutlich höher ist als der vom Treuhänder bezahlte Nennwert.
Hintergrund: Viele GmbHs, die im freiberuflichen Bereich wie z.B. der Architektur oder Rechtsberatung tätig sind, haben ein sog. Managermodell vereinbart. Falls ein Gesellschafter die GmbH verlassen will, überträgt er seinen Anteil zum Nennwert, also unter dem tatsächlichen Wert, auf einen Treuhänder, der die Anteile hält, bis ein neuer Gesellschafter gefunden wird. Dieser erwirbt dann die Anteile vom Treuhänder ebenfalls zum Nennwert.
Sachverhalt: Der Kläger war Wirtschaftsprüfer und an einer Wirtschaftsprüfungs-GmbH beteiligt. Die GmbH-Gesellschafter hatten das sog. Managermodell vereinbart (s. oben Hintergrund). Im Jahr 2005 kündigte einer der anderen Gesellschafter und übertrug seine GmbH-Beteiligung auf den Treuhänder zum Nennwert von 50.000 €. Das Finanzamt sah hierin eine Schenkung zugunsten der verbleibenden Gesellschafter, u.a. auch des Klägers und setzte gegen den Kläger Schenkungsteuer fest. Dabei ging es davon aus, dass der tatsächliche Wert der Beteiligung höher als 50.000 € gewesen sein und auf den Kläger ein Mehrwert von ca. 25.000 € entfalle.
Entscheidung: Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) gab der Klage statt:
Hinweis: Die Entscheidung ist positiv, weil das Managermodell keine Schenkungsteuer auslöst. Dennoch sollten gesellschaftsvertragliche Klauseln kritisch geprüft werden, wenn der Ausscheidende nur einen Wert unterhalb des tatsächlichen Wertes erhält. Dies kann Schenkungsteuer auslösen, wenn der Gesellschafter gegen eine zu niedrige Abfindung ausscheidet, also nicht an einen anderen verkauft. Verkauft er hingegen an einen anderen Gesellschafter, kann Schenkungsteuer entstehen, wenn der Kaufpreis bewusst zu niedrig gehalten ist. Im Rahmen des Managermodells wird dies aber als unschädlich angesehen, wenn der Erwerber die Beteiligung an den nächsten Gesellschafter unter Wert verkaufen muss.
Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2017 – 4 K 2596/16 Erb
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 10.08.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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