29.06.2017

Stellungnahme der Finanzverwaltung zur Umsatzsteuer bei Betriebsveranstaltungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) beantwortet eine Anfrage der Spitzenverbände der Deutschen Wirtschaft zur umsatzsteuerliche Behandlung bestimmter Einzelfälle bei Betriebsveranstaltungen.

Hintergrund: Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab 2015 einen Lohnsteuer-Freibetrag von 110 € für die Teilnahme des Arbeitnehmers an Betriebsveranstaltungen eingeführt. Die Spitzenverbände der Deutschen Wirtschaft haben das BMF im Sommer 2016 um Klärung verschiedene Zweifelsfragen in lohnsteuerlicher und umsatzsteuerlicher Hinsicht gebeten. Die lohnsteuerlichen Zweifelsfragen hat das BMF bereits im Dezember 2016 beantwortet. Nun hat das Umsatzsteuerreferat des BMF zu den umsatzsteuerlichen Zweifelsfragen Stellung genommen.

Schreiben des BMF: Die wichtigsten Aussagen des BMF lauten:

  • Die Ehrung eines einzelnen Jubilars stellt keine Betriebsveranstaltung dar. Der Freibetrag von 110 € für Betriebsveranstaltungen kommt damit nicht zur Anwendung. Daher unterliegen sämtliche Aufwendungen des Arbeitgebers für diese Ehrung der Umsatzsteuer, wenn er für die Aufwendungen die Vorsteuer geltend gemacht hat. Die Zuwendung an die teilnehmenden Arbeitnehmer der Ehrung stellt nämlich eine umsatzsteuerbare unentgeltliche Wertabgabe an den teilnehmenden Arbeitnehmer dar.

    Hinweis: Hat der Arbeitgeber die Aufwendungen für die Ehrung des Jubilars bereits in der Absicht getätigt, diese zu einem späteren Zeitpunkt für die Ehrung eines einzelnen Jubilars zu verwenden, ist von vornherein kein Vorsteuerabzug möglich. Es entfällt dafür aber die Umsatzbesteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe. Ausgenommen hiervon sind jedoch Aufwendungen für Aufmerksamkeiten wie z.B. Blumen oder Alkohol, sofern diese unterhalb der Grenze von 60 € bleiben; hier bleibt der Vorsteuerabzug möglich, ohne dass später eine unentgeltliche Wertabgabe versteuert werden muss.
     
  • Bei Betriebsveranstaltungen sind die Kosten auf die einzelnen Teilnehmer aufzuteilen und nicht auf die angemeldeten Teilnehmer. Das BMF lehnt eine entsprechende Billigkeitsregelung, auf die Zahl der angemeldeten Teilnehmer abzustellen, ab.

    Hinweis: Die Zahl der tatsächlichen Teilnehmer ist regelmäßig geringer als die Zahl der angemeldeten Teilnehmer. Daher entfallen nach der Auffassung des BMF auf den einzelnen Arbeitnehmer höhere Kosten als bei Ansatz der angemeldeten Arbeitnehmer. Hierdurch kann es zu einer Überschreitung des Freibetrags von 110 € kommen, so dass die Vorsteuer von vornherein nicht abziehbar ist.

Hinweis: Die Anfrage ist vom Umsatzsteuerreferat des BMF beantwortet worden, das für die Antwort fast ein Jahr benötigt hat.

Quelle: Stellungnahme des BMF vom 18.05.2017

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 29.06.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

29.06.2017

NWB Rechnungswesen - BBK

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