24.07.2018
Die vom Arbeitgeber gezahlte Abfindung anlässlich der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsvertrags ist tarifbegünstigt und wird daher beim Arbeitnehmer ermäßigt besteuert. In der Regel ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer bei Abschluss des Auflösungsvertrags unter Druck stand und daher nicht freiwillig auf seine künftigen Gehaltsansprüche verzichtet hat.
Hintergrund: Entschädigungen werden ermäßigt besteuert, wenn es aufgrund der Entschädigung zu einer sog. Zusammenballung von Einkünften kommt und sich dadurch der Steuersatz erhöhen würde.
Streitfall: Der Kläger war Verwaltungsangestellter in einer Stadtverwaltung. Im Dezember 2012 schloss er mit der Stadt einen Aufhebungsvertrag mit Wirkung ab April 2013, nachdem die Stadt angekündigt hatte, dass sie Personal abbauen will, und der Kläger einen längeren Rechtsstreit mit der Stadt über seine tarifliche Eingruppierung geführt hatte. Im Gegenzug wurde ihm eine Abfindung in Höhe von ca. 35.000 € zugesagt, die ihm im Jahr 2013 auch ausgezahlt wurde. Seit April 2013 war er Rentner und bezog eine Rente. Das Finanzamt gewährte keine Tarifbegünstigung für die Abfindung.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:
Hinweis: Der BFH ließ offen, ob bei Abfindungen im Arbeitsrecht, d.h. im Rahmen eines Überordnungs- und Unterordnungsverhältnisses, überhaupt an dem Erfordernis einer Druck- bzw. Zwangssituation festzuhalten ist. Im Ergebnis hält der BFH an diesem Erfordernis nicht mehr fest, wenn er eine solche Druck- bzw. Zwangssituation bei Abfindungen an Arbeitnehmer im Regelfall unterstellt.
Quelle: BFH, Urteil v. 13.3.2018 - IX R 16/17, NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 24.07.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
bereits überholt sein könnten.
Dieser Artikel gehört zu den Themen:
Weitere Themen