09.04.2018
Die Rechtsprechung beurteilt die Überlassung eines Dienstwagens an einen geringfügig beschäftigten Angehörigen unterschiedlich: Das Finanzgericht Köln (FG) hält die Überlassung für fremdüblich und erkennt daher den Arbeitsvertrag steuerlich an; der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem anderen Fall die Überlassung als offensichtlich nicht fremdüblich eingestuft und den Betriebsausgabenabzug für den Arbeitslohn und für die Kfz-Kosten versagt.
Hintergrund: Verträge zwischen nahen Angehörigen werden steuerlich nur anerkannt, wenn der Vertrag fremdüblich ist und tatsächlich durchgeführt wird. Dieser sog. Fremdvergleich dient der Prüfung, ob es sich nicht um verdeckten Unterhalt handelt, der steuerlich nicht berücksichtigungsfähig wäre.
Streitfälle: In beiden Fällen beschäftigte ein Einzelunternehmer seine Ehefrau bzw. Lebensgefährtin als geringfügig Beschäftigte auf der damals gängigen 400 €-Basis. Die Ehefrau bzw. Lebensgefährtin sollte einen Dienstwagen nutzen können, und zwar auch privat. Der sich hieraus ergebende geldwerte Vorteil sollte auf das Gehalt angerechnet werden, so dass nur die Differenz als Lohn ausgezahlt werden sollte. Das Finanzamt erkannte in beiden Fällen den Arbeitsvertrag und die Überlassung des Dienstwagens steuerlich nicht an und erhöhte den Gewinn des Unternehmens um die Kfz-Kosten sowie um den Lohnaufwand.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Klage abgewiesen. Das FG hat der Klage hingegen stattgegeben:
Hinweise: Es handelt sich um zwei unterschiedliche Fälle, die innerhalb von kurzer Zeit vom FG und vom BFH entschieden wurden. Gegen das Urteil des FG ist Revision eingelegt worden, so dass der BFH – allerdings ein anderer Senat – auch diesen Fall entscheiden muss.
Angesichts der bereits vorliegenden BFH-Entscheidung sollte einem geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer kein Dienstwagen überlassen werden, wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um einen nahen Angehörigen handelt. Es droht dann nämlich die Nichtanerkennung des Lohnaufwands sowie der Kfz-Kosten.
Quellen: BFH, Beschluss v. 21.12.2017 – III B 27/17; FG Köln, Urteil v. 27.9.2017 – 3 K 2547/16, Revision beim BFH: X R 44/17, NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 09.04.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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NWB Rechnungswesen - BBK
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