15.02.2018
Ein Gewerbebetrieb kann mehr als 30 Jahre lang ruhen, wenn die gewerbliche Tätigkeit eingestellt wird und der Betrieb nur noch verpachtet wird. Aufgegeben wird der Gewerbebetrieb erst mit der Betriebsaufgabe. Bis dahin erzielt der ruhende Gewerbebetrieb gewerbliche Einkünfte.
Hintergrund: Stellt ein Gewerbebetrieb seine gewerbliche Tätigkeit ein, ist zu prüfen, ob der Gewerbebetrieb aufgegeben und damit steuerlich beendet wird oder ob der Gewerbebetrieb lediglich ruht, also jederzeit wieder aufgenommen werden kann.
Streitfall: Die Klägerin war eine Kommanditgesellschaft, die 1964 gegründet wurde und als Bauträgerin sowie als Grundstückshändlerin tätig war. 1967 errichtete sie ein Seniorenwohnheim, das sie langfristig vermietete; ihre Bautätigkeit stellte sie ein. Nach Kündigung des Mietvertrags zum 31.12.2002 veräußerte die Klägerin das Wohnheim im Jahr 2004. Für das Streitjahr 2003 erklärte die Klägerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; das Finanzamt stellte jedoch Einkünfte aus Gewerbebetrieb fest.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Hinweise: Solange keine Betriebsaufgabe vorliegt, ändert sich steuerlich nichts. Es werden weiterhin gewerbliche Einkünfte erzielt, und es entsteht kein Aufgabegewinn. Grundsätzlich unterliegen die Pachteinnahmen auch der Gewerbesteuer. Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern sind steuerpflichtig; auf die Spekulationsfrist kommt es nicht an.
Liegt hingegen eine Betriebsaufgabe vor, muss ein Aufgabegewinn ermittelt werden. Dieser entsteht, soweit der Verkehrswert der Wirtschaftsgüter höher ist als der Buchwert. Ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe stellen etwaige Pachteinnahmen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar, die nicht gewerbesteuerpflichtig sind. Gewinne aus der Veräußerung der früheren Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich nicht mehr steuerpflichtig.
Seit dem 4.11.2011 hat der Gesetzgeber ausdrücklich geregelt, dass bei einer Betriebsunterbrechung oder Betriebsverpachtung der Gewerbebetrieb fortbesteht, es sei denn, der Unternehmer erklärt ausdrücklich die Betriebsaufgabe oder es handelt sich zwingend um eine Betriebsaufgabe, d.h. die gewerbliche Tätigkeit wird eingestellt und die wesentlichen Betriebsgrundlagen werden veräußert oder entnommen.
Quelle: BFH, Urteil v. 9.11.2017 - IV R 37/14, NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 15.02.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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