03.07.2018
Der Forderungsverzicht durch einen GmbH-Gesellschafter gegenüber der GmbH führt bei der GmbH zwar zu einer Gewinnerhöhung, weil die Verbindlichkeit wegfällt. Diese Gewinnerhöhung kann aber außerbilanziell durch eine verdeckte Einlage kompensiert werden, wenn der Verzicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und soweit die Forderung werthaltig war. Dabei ist selbst bei einem negativen Eigenkapital der GmbH von der vollen Werthaltigkeit der Forderung auszugehen, wenn die stillen Reserven der GmbH höher sind als das negative Eigenkapital.
Hintergrund: Erbringt ein Gesellschafter einer GmbH eine Leistung in das Vermögen der GmbH, spricht man von einer Einlage. Diese Einlage kann entweder aufgrund eines Kapitalerhöhungsbeschlusses und damit „offen“ erfolgen oder außerhalb eines Kapitalerhöhungsbeschlusses und damit „verdeckt“. Die Einlage, egal ob offen oder verdeckt, erhöht zwar den Wert des Vermögens der GmbH, muss aber nicht versteuert werden.
Streitfall: Die Klägerin war eine GmbH, deren Gesellschafter der G war. G hatte gegen die Klägerin eine Forderung in Höhe von 170.000 €. Die Klägerin hatte ein negatives Eigenkapital von ca. 8.000 €, war also bilanziell überschuldet. Ihre stillen Reserven beliefen sich allerdings auf ca. 20.000 €; dies war die Differenz zwischen dem Verkehrswert der Wirtschaftsgüter und ihrem niedrigen Bilanzwert. Der G verzichtete auf seine Forderung gegenüber der Klägerin. Das Finanzamt erhöhte den Gewinn der Klägerin um den Nennwert von 170.000 € und zog außerbilanziell eine verdeckte Einlage von 50.000 € ab. Es sah die Forderung nur in dieser Höhe als werthaltig an, weil die Klägerin ein negatives Eigenkapital hatte.
Entscheidung: Das Finanzgericht München (FG) gab der Klage statt:
Hinweise: Bei einem Forderungsverzicht eines GmbH-Gesellschafters ist zunächst zu prüfen, ob dieser durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist oder ob z.B. alle Gläubiger, also auch die Nicht-Gesellschafter, verzichtet haben, um die GmbH zu sanieren. Nur bei einer Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis kommt eine Kompensation durch den Ansatz einer verdeckten Einlage in Betracht.
In einem zweiten Schritt ist dann der aktuelle Wert der Forderung zu ermitteln. Da der Forderungsverzicht häufig erst während der finanziellen Krise der GmbH erfolgt, ist die Forderung meist nur noch zum Teil werthaltig. Die Ermittlung des Teilwerts ist dann in der Praxis aufwändig, weil die stillen Reserven ermittelt werden müssen.
Ist die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis zu verneinen, kann geprüft werden, ob die Gewinnerhöhung, die sich aus dem Forderungsverzicht ergibt, als sog. Sanierungsgewinn steuerfrei ist. Der Gesetzgeber stellt Sanierungsgewinne zwar steuerfrei; jedoch muss diese Regelung noch durch die EU-Kommission genehmigt werden.
Quelle: FG München, Urteil v. 9.4.2018 - 7 K 729/17, NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 03.07.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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