08.06.2018

Kosten für Shuttle-Bus bei Betriebsveranstaltung kein geldwerter Vorteil

Die Kosten des Arbeitgebers für einen Shuttle-Bus, der für den Transport der Arbeitnehmer zu einer auswärtigen Betriebsveranstaltung bereitgestellt wird, lösen beim Arbeitnehmer keine Lohnsteuer aus. Die Bereitstellung des Shuttle-Busses kann daher nicht dazu führen, dass die lohnsteuerliche Freigrenze von 110 € überschritten wird. Die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) betrifft die Rechtslage vor der Reform 2015 (s. Hinweis unten).

Hintergrund: Die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung führt grundsätzlich nicht zu Arbeitslohn; denn die Betriebsveranstaltung liegt im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Anders ist dies aber nach der bis einschließlich 2014 geltenden Rechtslage, wenn die auf den Arbeitnehmer entfallenden Kosten eine Freigrenze von 110 € übersteigen; dann liegt Arbeitslohn vor. Zur Rechtslage ab 2015 siehe den Hinweis unten.

Streitfall: Die Klägerin war Arbeitgeberin und führte im Jahr 2008 eine Feier für ihre Jubilare durch, zu der alle Arbeitnehmer eingeladen waren. 160 Arbeitnehmer sagten ihre Teilnahme zu. Die Klägerin stellte ihren Arbeitnehmern Shuttle-Busse für den Transfer vom Betrieb zum auswärtigen Veranstaltungsort zur Verfügung; die Kosten für die Busse beliefen sich auf ca. 500 €. Etwa 50 Arbeitnehmer nahmen den Shuttle-Bus in Anspruch. Das Finanzamt bezog die Kosten für den Shuttle-Bus in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung eines geldwerten Vorteils anteilig für jeden der 160 Arbeitnehmer ein. Dies führte dazu, dass sich für jeden der 160 Arbeitnehmer ein Betrag von 112 € ergab, der die Freigrenze von 110 € um 2 € überschritt. Damit war aus Sicht des Finanzamts die Teilnahme an der Jubilarfeier für jeden Arbeitnehmer in vollem Umfang steuerpflichtig.

Entscheidung: Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) gab der Klage statt:

  • Zum einen können die Kosten für den Shuttle-Bus nur den 50 Arbeitnehmern zugerechnet werden, die mit dem Shuttle-Bus auch gefahren sind, nicht aber allen 160 Arbeitnehmern.
  • Zum anderen führt die Nutzung des Shuttle-Busses auch bei den 50 Arbeitnehmern, die mit dem Bus gefahren sind, nicht zu einem geldwerten Vorteil. Ein geldwerter Vorteil entsteht nur durch diejenigen Leistungen des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer konsumieren kann, wie z.B. das Essen, die Getränke oder das Unterhaltungsprogramm. Eine Fahrt gehört nur dann zu diesen Leistungen, wenn sie einen eigenen Erlebniswert hat.
  • Damit sind die 500 € nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, so dass sich ein Betrag von weniger als 110 € pro Arbeitnehmer ergibt, der unter der Freigrenze liegt.

Hinweise: Seit 2015 ist die Freigrenze von 110 € durch einen Freibetrag von 110 € ersetzt worden. Der Unterschied zwischen einem Freibetrag und einer Freigrenze ist folgender: Ein Freibetrag wird stets abgezogen, während eine Freigrenze nur solange greift, wie sie nicht überschritten wird; wird sie aber nur um einen Euro überschritten, ist der gesamte Betrag lohnsteuerpflichtig.

Allerdings wurde im Rahmen der gesetzlichen Änderung ab 2015 auch die Bemessungsgrundlage erweitert. Nunmehr gehen alle Aufwendungen des Arbeitgebers für die Betriebsveranstaltung in die Bemessungsgrundlage ein, auch wenn die Leistungen dem Arbeitnehmer nicht unmittelbar zugutekommen, d.h. auch wenn sie von ihm nicht konsumiert werden können. So erhöhen z.B. auch die Kosten für einen Event-Manager, der die Betriebsveranstaltung organisiert, oder die anteiligen Kosten für die Buchhaltung, die die Veranstaltung finanziell abwickelt, die Bemessungsgrundlage.

Bei den Fahrtkosten unterscheidet die Finanzverwaltung nach der aktuellen Rechtslage danach, ob die Anfahrt vom Arbeitnehmer selbst organisiert und dann die Fahrtkosten vom Arbeitgeber erstattet werden – diese Erstattung ist als Reisekostenersatz steuerfrei – oder ob die Anfahrt vom Arbeitgeber organisiert wird – in diesem Fall erhöht sich die Bemessungsgrundlage und damit der geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer. Das FG hält diese Unterscheidung nicht für richtig, wenn es um einen bloßen Transfer geht.

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil v. 22.2.2018 – 9 K 580/17, NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 08.06.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

08.06.2018

NWB Rechnungswesen - BBK

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