04.10.2018
Die Gewährung von Krankenversicherungsschutz durch den Arbeitgeber stellt Sachlohn dar, wenn der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber ausschließlich Anspruch auf Versicherungsschutz hat, aber keinen Anspruch aus Auszahlung von Geld erlangt. Der Sachlohn bleibt steuerfrei, wenn er zusammen mit anderen Sachbezügen monatlich 44 € nicht übersteigt.
Leistet der Arbeitgeber hingegen einen Zuschuss zum Krankenversicherungsvertrag des Arbeitnehmers, handelt es sich um Barlohn, für den die Freigrenze von 44 € nicht greift. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Krankenversicherung um eine vom Arbeitgeber empfohlene Versicherung handelt.
Hintergrund: Zum Arbeitslohn können auch Sachbezüge gehören, wie z.B. Nutzungsvorteile aus einer privaten Pkw-Nutzung des Dienstwagens. Steuerlich kann die Zuordnung zum Sachlohn für den Arbeitnehmer vorteilhaft sein, weil für Sachlohn eine monatliche Freigrenze von 44 € greift. Übersteigen die Sachbezüge diese Grenze aber auch nur um einen Euro, ist der gesamte Sachlohn steuerpflichtig.
Streitfälle: Der Bundesfinanzhof (BFH) musste über zwei Fälle entscheiden, in denen es um Versicherungsschutz für Arbeitnehmer ging.
Das Finanzamt ging in beiden Fällen von steuerpflichtigem Arbeitslohn aus.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab in dem ersten Fall der Klage statt und wies in dem zweiten Fall die Klage ab:
Hinweise: Die Zuordnung zum Sachlohn ist wegen der lohnsteuerlichen Freigrenze von 44 € monatlich grundsätzlich vorteilhaft. Anders ist dies aber, wenn der Arbeitnehmer bereits Sachbezüge im Wert von bis zu 44 € monatlich erhält. Dann würde die Zuordnung der Zusatzversicherung zum Sachlohn zu einer Überschreitung der Freigrenze von 44 € führen, so dass alle Sachbezüge steuerpflichtig wären. In diesem Fall wäre es also günstiger, dem Arbeitnehmer nur einen Zuschuss zu der vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Versicherung zu gewähren: Dieser Zuschuss wäre dann zwar lohnsteuerpflichtig; dafür blieben aber die bereits gewährten anderen Sachbezüge, deren Wert monatlich unter 44 € liegt, lohnsteuerfrei.
Quelle: BFH, Urteile v. 7.6.2018 – VI R 13/16 (Sachlohn) und v. 4.7.2018 – VI R 16/17 (Barlohn), NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 04.10.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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