27.03.2018
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zu der seit 2015 bestehenden Möglichkeit, bestimmte Veräußerungsgewinne im EU-Ausland zu reinvestieren, Stellung genommen und reagiert damit auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu dieser Neuregelung.
Hintergrund: Ein Gewinn aus der Veräußerung einer betrieblichen Immobilie oder eines Schiffes kann durch eine Rücklage neutralisiert werden, die grundsätzlich innerhalb von vier Jahren auf ein neues Wirtschaftsgut (Immobilie oder Schiff) im inländischen Betriebsvermögen übertragen werden muss (sog. Reinvestition). Die Rücklage mindert dann die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen auf das neue Wirtschaftsgut. Unterbleibt eine Reinvestition, muss die Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst werden und wird um einen sog. Gewinnzuschlag erhöht.
Der Gesetzgeber hat dieses Gesetz im Jahr 2015 rückwirkend geändert und lässt nunmehr auch eine Reinvestition in einer Betriebsstätte in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu. Allerdings wird hierdurch nicht die Versteuerung des Veräußerungsgewinns vermieden, sondern nur eine Ratenzahlung der auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Steuer für fünf Jahre ermöglicht. Der Antrag ist nach dem Gesetz bereits im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der Immobilie oder des Schiffes zu stellen.
Da die Regelung aber rückwirkend gilt, stellt sich die Frage, wie der Antrag zu stellen ist, wenn der Veräußerungsgewinn bereits vor der Verabschiedung der Neuregelung entstanden ist. Der BFH hat hierzu im letzten Jahr entschieden, dass es in derartigen Rückwirkungsfällen genügt, wenn der Stundungsantrag "für" das entsprechende Veräußerungsjahr und damit nachträglich gestellt wird.
Inhalt des BMF-Schreibens: Das neue BMF-Schreiben betrifft die Fälle der Reinvestition in der EU bzw. den EWR und die daraus resultierende Möglichkeit der Ratenzahlung der auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Steuer. Die wichtigsten Aussagen des BMF lauten:
Quelle: BMF-Schreiben v. 7.3.2018 - IV C 6 - S 2139/17/10001 :001, NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 27.03.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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