29.11.2019

Keine Berichtigung eines unberechtigt ausgewiesenen negativen Umsatzsteuerbetrags

Ein negativer Umsatzsteuerbetrag, der zu Unrecht ausgewiesen wird, wird nicht vom Rechnungsaussteller geschuldet und kann daher auch nicht berichtigt werden. Geschuldet werden kann nur ein unberechtigt ausgewiesener Mehrbetrag, so dass auch nur dieser zu Gunsten des Rechnungsausstellers berichtigt werden darf.

Hintergrund: Wer überhöht oder unberechtigt Umsatzsteuer ausweist, schuldet diese Umsatzsteuer, auch wenn er keine Leistung erbracht hat. Allerdings kann er die Rechnung dann auf Antrag berichtigen, wenn auf Seiten des Rechnungsempfängers ein Vorsteuerabzug nicht erfolgt ist bzw. korrigiert worden ist.

Sachverhalt: Der Kläger war Insolvenzverwalter des X, der zu der Y-GmbH Geschäftsbeziehungen unterhielt und eine sog. Jahres-Konditionsvereinbarung abgeschlossen hatte. X ließ durch W Rechnungen und Rückbelastungen erstellen. W erstellte für X sog. Belastungen gegenüber der Y-GmbH, in denen u.a. Werbekostenzuschüsse gemäß der Jahres-Konditionsvereinbarung sowie über Boni abgerechnet wurde; die Boni machten ca. 50 % der Summen aus. Der Insolvenzverwalter machte geltend, dass in den „Dokumenten“ zu Unrecht negative Beträge mit Umsatzsteuer ausgewiesen worden seien, und beantragte beim Finanzamt die Berichtigung. Das Finanzamt lehnte die Berichtigung ab.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Eine Berichtigung kommt bei unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer oder überhöht ausgewiesener Umsatzsteuer unter weiteren Voraussetzungen zwar grundsätzlich in Betracht. Voraussetzung ist neben der unberechtigt bzw. überhöht ausgewiesenen Umsatzsteuer aber ein Mehrbetrag; denn die unberechtigt bzw. überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer muss vom Rechnungsaussteller an das Finanzamt abgeführt werden, und dies ist nur bei einem positiven Betrag, also Mehrbetrag, möglich.
  • Im Streitfall gab es allerdings keinen Mehrbetrag, weil der W für X negative Beträge ausgewiesen hat. Bei negativen Beträgen gibt es keinen Mehrbetrag, der abzuführen ist, so dass auch eine Berichtigung ausscheidet.

Hinweise: Die Erstellung der sog. Dokumente durch W als Geschäftsbesorger für X lässt sich hinsichtlich der Beträge kaum rechnerisch nachvollziehen, so dass nicht klar war, weshalb negative Beträge und insoweit negative Umsatzsteuer ausgewiesen wurden. Dem Insolvenzverwalter des X ging es darum, durch eine Berichtigung die Insolvenzmasse zu mehren.

Der BFH ließ offen, ob der Ausschluss der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei negativen Beträgen auch bei Gutschriften gilt, mit denen über die Leistung abgerechnet wird; denn jedenfalls könnte dies nur zu einer Steuerschuldnerschaft des Gutschriftempfängers führen, falls er der fehlerhaften Gutschrift nicht widerspricht.

Quelle: BFH, Urteil v. 26.6.2019 – XI R 5/18; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 29.11.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

29.11.2019

NWB Rechnungswesen - BBK

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