17.07.2019
Ein Mietvertrag zwischen Lebensgefährten über die hälftige Nutzung der gemeinsam bewohnten Wohnung hält einem Fremdvergleich nicht stand und ist daher steuerlich nicht anzuerkennen. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) kürzlich entschieden.
Sachverhalt: Die Klägerin ist Eigentümerin einer Immobilie mit mehreren Wohnungen. Im Erdgeschoss befindet sich ihr Büro, das Dachgeschoss vermietet sie an einen fremden Dritten zu Wohnzwecken. Das Obergeschoss bewohnt sie mit ihrem Lebensgefährten. Dieser überwies ihr im Streitjahr monatlich einen als Miete bezeichneten Betrag in Höhe von 350 € und ein Haushaltsgeld in Höhe von 150 €. Die Klägerin und ihr Lebensgefährte haben ein als Mietvertrag bezeichnetes Dokument unterzeichnet. Danach vermietet die Klägerin die Wohnung im Obergeschoss "zur Hälfte" für 350 € inklusive Nebenkosten monatlich.
In ihrer Einkommensteuererklärung erklärte sie Verluste aus Vermietung und Verpachtung des Ober- und des Dachgeschosses. Das FA berücksichtigte den auf die Vermietung an den Lebensgefährten entfallenden Verlust nicht.
Entscheidung: Die Richter des FG Baden-Württemberg wiesen die hiergegen gerichtete Klage ab:
Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. 15.7.2019 zum Urteil v. 6.6.2019 - 1 K 699/19; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 17.07.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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