27.11.2019
Ein Verein ist nicht gemeinnützig, wenn die Satzung keine ausdrückliche Regelung enthält, dass der Verein selbstlos tätig ist, also keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgt. Zwar muss der Verein nicht die amtliche Mustersatzung verwenden; er muss aber dann auf andere Weise in der Satzung deutlich machen, dass er keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgt.
Hintergrund: Vereine sind gemeinnützig, wenn sie sowohl nach ihrer Satzung als auch nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung gemeinnützige Zwecke verfolgen. Unter anderem muss ein Verein auch selbstlos tätig sein, darf also keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgen. Im Gesetz findet sich eine Mustersatzung, die vom Finanzamt anzuerkennen ist.
Sachverhalt: Der Kläger war ein 2018 gegründeter Verein, der nach seiner Satzung gemeinnützige Zwecke verfolgte. In seiner Satzung fand sich allerdings kein Passus zur Selbstlosigkeit. Das Finanzamt lehnte die vom Kläger begehrte Feststellung der Gemeinnützigkeit ab.
Entscheidung: Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) wies die Klage ab:
Hinweise: Für die Praxis ist die Verwendung der Mustersatzung zu empfehlen, um Rechtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden.
Die Gemeinnützigkeit hat zum einen eine grundsätzliche Steuerfreiheit zur Folge und ermöglicht zum anderen den Unterstützern des Vereins den steuerlichen Abzug von Spenden.
Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, damit dieser klärt, ob und inwieweit die Formulierung der Mustersatzung in einer Satzung wiedergegeben werden muss.
Quelle: FG Düsseldorf, Urteil v. 20.8.2019 - 6 K 481/19 AO, Revision zugelassen; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 27.11.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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