05.08.2019

Vorsteuerabzug für Kosten eines Straßenbaus als Auflage für eine Genehmigung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss die umsatzsteuerliche Rechtslage klären, wenn ein Unternehmer eine öffentliche Straße ausbauen und der Gemeinde unentgeltlich überlassen muss, weil dies eine Auflage für die Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb eines Steinbruchs ist. Der EuGH soll insbesondere entscheiden, ob der Unternehmer die Vorsteuer für die Baukosten für die Straße abziehen kann und ob er Umsatzsteuer für die Übereignung der Straße entrichten muss.

Hintergrund: Der Vorsteuerabzug setzt u.a. voraus, dass eine Leistung für das Unternehmen erbracht wird und dass diese Eingangsleistung für einen Ausgangsumsatz verwendet wird oder aber zu den allgemeinen Unternehmenskosten gehört.

Sachverhalt: Die Klägerin erhielt von einem Landkreis die Genehmigung für den Betrieb eines Steinbruchs. Die Genehmigung war mit einer Auflage versehen: Die Klägerin musste eine öffentliche Straße ausbauen und die Straße der Stadt überlassen. Die Genehmigung würde erlöschen, falls der Straßenausbau nicht bis zum 31.12.2006 erfolgen würde. Die Klägerin führte den Straßenausbau fristgerecht durch und machte die Vorsteuer aus den Baukosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Vorsteuer zwar an, setzte aber Umsatzsteuer auf die Überlassung der Straße fest.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet, der nun sowohl die Vorsteuerabzugsberechtigung als auch die Umsatzsteuer klären soll:

  • Nach deutschem Recht besteht kein Vorsteuerabzugsrecht, weil die Klägerin die Straße unentgeltlich an die Stadt geliefert hat und insoweit keine Umsätze erzielt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Ausbau der Straße eine Gegenleistung für die Genehmigung für den Steinbruch gewesen sein könnte. Die Klage wäre somit abzuweisen.
  • Der EuGH soll klären, ob die Ausbaukosten für die Straße zu den allgemeinen Unternehmenskosten gehören und deshalb der Vorsteuerabzug zu gewähren ist. Hierfür könnte die bisherige Rechtsprechung des EuGH sprechen.
  • Außerdem muss der EuGH im Fall eines Vorsteuerabzugs klären, ob für die Übertragung der Straße Umsatzsteuer entsteht. Zwar hat die Klägerin für die Übertragung kein Entgelt erhalten. Allerdings besteht nach der Rechtsprechung des EuGH eine Vermutung dafür, dass ein Unternehmer selten etwas verschenkt. Die Klägerin hätte dann zwar einerseits einen Vorsteuerabzug, andererseits müsste sie aber auch Umsatzsteuer in gleicher Höhe abführen.
  • Schließlich wird der EuGH zu klären haben, ob in dem Fall, dass kein Vorsteuerabzug besteht, Umsatzsteuer für die Übertragung der Straße entsteht. Immerhin dient die Straße dem öffentlichen Straßenverkehr. Außerdem hat die österreichische Justiz in einem vergleichbaren Fall die Entstehung der Umsatzsteuer verneint.

Hinweise: Das zu erwartende Urteil des EuGH ist bedeutend für Fallgestaltungen, in denen ein Unternehmer die Auflage einer Genehmigung erfüllen muss und hierfür eine Anlage (Straße, Gebäude) errichten und unentgeltlich dem Staat überlassen muss.

Aus unternehmerischer Sicht dürften kaum Zweifel daran bestehen, dass die Errichtung der Straße eine Gegenleistung für die Genehmigung ist und damit ein unternehmerischer Zusammenhang besteht, der zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Quelle: BFH, Beschluss v. 13.3.2019 - XI R 28/17; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 05.08.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

05.08.2019

NWB Rechnungswesen - BBK

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