05.08.2019
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss die umsatzsteuerliche Rechtslage klären, wenn ein Unternehmer eine öffentliche Straße ausbauen und der Gemeinde unentgeltlich überlassen muss, weil dies eine Auflage für die Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb eines Steinbruchs ist. Der EuGH soll insbesondere entscheiden, ob der Unternehmer die Vorsteuer für die Baukosten für die Straße abziehen kann und ob er Umsatzsteuer für die Übereignung der Straße entrichten muss.
Hintergrund: Der Vorsteuerabzug setzt u.a. voraus, dass eine Leistung für das Unternehmen erbracht wird und dass diese Eingangsleistung für einen Ausgangsumsatz verwendet wird oder aber zu den allgemeinen Unternehmenskosten gehört.
Sachverhalt: Die Klägerin erhielt von einem Landkreis die Genehmigung für den Betrieb eines Steinbruchs. Die Genehmigung war mit einer Auflage versehen: Die Klägerin musste eine öffentliche Straße ausbauen und die Straße der Stadt überlassen. Die Genehmigung würde erlöschen, falls der Straßenausbau nicht bis zum 31.12.2006 erfolgen würde. Die Klägerin führte den Straßenausbau fristgerecht durch und machte die Vorsteuer aus den Baukosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Vorsteuer zwar an, setzte aber Umsatzsteuer auf die Überlassung der Straße fest.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet, der nun sowohl die Vorsteuerabzugsberechtigung als auch die Umsatzsteuer klären soll:
Hinweise: Das zu erwartende Urteil des EuGH ist bedeutend für Fallgestaltungen, in denen ein Unternehmer die Auflage einer Genehmigung erfüllen muss und hierfür eine Anlage (Straße, Gebäude) errichten und unentgeltlich dem Staat überlassen muss.
Aus unternehmerischer Sicht dürften kaum Zweifel daran bestehen, dass die Errichtung der Straße eine Gegenleistung für die Genehmigung ist und damit ein unternehmerischer Zusammenhang besteht, der zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Quelle: BFH, Beschluss v. 13.3.2019 - XI R 28/17; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 05.08.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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