12.02.2020
Auch wenn für die Erbschaft nach ausländischem Erbrecht eine Annahmeerklärung des Erben erforderlich ist, so entsteht die deutsche Erbschaftsteuer gleichwohl im Todeszeitpunkt, also unabhängig von der erst später erklärten Annahme der Erbschaft. Dementsprechend richtet sich auch der Wert des Erbes nach den Wertverhältnissen im Todeszeitpunkt und nicht nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt der Annahme.
Hintergrund: Die Erbschaftsteuer entsteht grundsätzlich im Zeitpunkt des Todes. Etwas anderes gilt aber, wenn die Erbschaft unter einer aufschiebenden Bedingung steht; die Erbschaftsteuer entsteht dann erst mit dem Eintritt der Bedingung.
Sachverhalt: Der Vater der Klägerin starb im August 2015. Hinterbliebene waren die Klägerin, ihr Bruder und ihre Mutter. Der Vater besaß die italienische Staatsbürgerschaft. Die Klägerin lebte zum Todeszeitpunkt in Deutschland und besaß nicht die deutsche Staatsbürgerschaft. Nach italienischem Erbrecht war die Annahme des Erbes erforderlich, um Erbe zu werden. Die Klägerin zog im Juli 2016 aus Deutschland weg und erklärte kurz danach die Annahme des Erbes. Sie war der Ansicht, dass die Erbschaft nicht mehr steuerbar war, weil es auf den Zeitpunkt der Annahmeerklärung ankomme und sie zu diesem Zeitpunkt bereits aus Deutschland weggezogen sei.
Entscheidung: Das Hessische Finanzgericht (FG) wies die Klage ab:
Hinweise: Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden, so dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.
Für die Entstehung der deutschen Erbschaftsteuer genügt es, wenn entweder der Erblasser oder der Erbe ihren Wohnsitz in Deutschland haben bzw. hatten. Beim Erblasser genügt es sogar, dass er in den letzten fünf Jahren vor seinem Tod seinen Wohnsitz in Deutschland hatte; die Erbschaftsteuer kann also nicht dadurch verhindert werden, dass der Erblasser kurz vor seinem Tod noch aus Deutschland wegzieht.
Bei einem internationalen Erbfall wie im Streitfall kann in mehreren Staaten Erbschaftsteuer anfallen, so dass eine Doppelbesteuerung droht. Unter bestimmten, allerdings engen Voraussetzungen kommt eine Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer in Betracht, sofern es kein Doppelbesteuerungsabkommen gibt. Anders als bei den Ertragsteuern wie der Einkommensteuer gibt es im Bereich der Erbschaftsteuer nur wenige Doppelbesteuerungsabkommen; auch zwischen Italien und Deutschland existiert kein Doppelbesteuerungsabkommen. Dies muss bei einer Erbschaftsteuerplanung bedacht werden.
Quelle: Hessisches FG, Urteil v. 22.8.2019 - 10 K 1539/17, Rev. beim BFH: Az. II R 39/19; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 12.02.2020. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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