08.04.2020
In der Corona-Krise werden Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 € im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Dies teilte das BMF am 3.4.2020 mit.
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die Beschäftigten zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 gezahlt werden.
Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Da nicht nach Berufen getrennt werden kann, gilt die Steuerfreiheit für alle Zulagen bis insgesamt 1500 € über dem vereinbarten Arbeitslohn.
Quelle: BMF online sowie Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg Pressemitteilung vom 3.4.2020; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 08.04.2020. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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