14.01.2021
Die Kosten für die Beseitigung eines durch Biber verursachten Schadens an der Terrasse des selbstgenutzten Einfamilienhauses stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Denn Wildtierschäden sind nicht unüblich und daher nicht außergewöhnlich.
Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, und zwar in einem größeren Umfang als der überwiegenden Anzahl der Steuerpflichtigen. Ein typisches Beispiel sind Krankheitskosten oder Schäden infolge einer Naturkatastrophe.
Sachverhalt: Die Kläger bewohnten ein Einfamilienhaus in Nordrhein-Westfalen, das am Rand eines Landschaftsschutzgebiets lag. Im Jahr 2014 beschädigten Biber die Terrasse des Hauses und verursachten einen Schaden in Höhe von ca. 4.000 €, den die Kläger beseitigen ließen. Sie machten die Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Hinweis: Der BFH verneint im Streitfall außergewöhnliche Belastungen auch für den Fall, dass die Kläger aufgrund naturschutzrechtlicher Regelungen am Schutz ihres Eigentums gehindert gewesen sein sollten. In diesem Fall sei es nicht Aufgabe des Steuerrechts, für einen finanziellen Ausgleich zu sorgen. Dies sei Aufgabe des Naturschutzrechts, z.B. durch die Errichtung eines entsprechenden Fonds für einen Schadensausgleich zu sorgen.
Quelle: BFH, Urteil vom 1.10.2020 - VI R 42/18; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 14.01.2021. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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