10.03.2021
Das Bundesfinanzministerium (BMF) lässt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, eine einjährige Nutzungsdauer für Hard- und Software im Bereich der EDV zu. Damit kann bereits ab dem Wirtschaftsjahr 2021 eine Sofortabschreibung für Hard- und Software im Betriebsvermögen sowie im Privatvermögen vorgenommen werden, wenn die Hard- und Software für die Einkünfteerzielung genutzt wird.
Hintergrund: Hard- und Software sind wie alle anderen abnutzbaren Wirtschaftsgüter grundsätzlich über die Nutzungsdauer abzuschreiben, wenn diese länger als 1 Jahr beträgt. Belaufen sich die Netto-Anschaffungskosten auf maximal 800 €, werden Hard- und Software als geringwertige Wirtschaftsgüter angesehen und können sofort, d.h. in voller Höhe, abgeschrieben werden.
Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:
Hinweise: Beim Ansatz einer nur einjährigen Nutzungsdauer kommt es zu einer Sofortabschreibung in voller Höhe, und zwar auch dann, wenn die Hard- oder Software erst im Laufe des Jahres erworben wird. Eine nur zeitanteilige Abschreibung – bei Erwerb am 1.7.2021 in Höhe von 50 % - käme nur in Betracht, wenn Wirtschaftsgüter länger als 1 Jahr genutzt werden können; eben dies wird aber durch das BMF-Schreiben ausgeschlossen.
Das BMF-Schreiben beruht auf einer Videokonferenz zwischen der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidenten. Aus einzelnen Bundesländern gab es allerdings Widerstand gegen das aktuelle BMF-Schreiben, weil diese Bundesländer eine gesetzliche Regelung für erforderlich gehalten haben (s. hierzu unsere Meldung vom 18.2.2021).
Bislang wurden Computer, Scanner und Drucker auf drei Jahre abgeschrieben, sofern es sich nicht um geringwertige Wirtschaftsgüter handelte. Für sog. ERP-Software galt eine Nutzungsdauer von fünf Jahren, aber für Standardsoftware mit Netto-Anschaffungskosten bis zu 800 € war eine Sofortabschreibung auf geringwertige Wirtschaftsgüter möglich.
Die Formulierung des BMF, dass eine einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden kann, lässt nicht genau erkennen, ob es sich um ein Wahlrecht handeln soll, bei dem der Steuerpflichtige zwischen einer Nutzungsdauer von 1 und 3 Jahren wählen kann, oder ob nunmehr generell eine Nutzungsdauer von 1 Jahr anzusetzen ist. Bei der Nutzungsdauer gibt es grundsätzlich kein Wahlrecht, weil die „richtige“ Nutzungsdauer anzusetzen ist und nicht zwischen zwei unterschiedlichen Nutzungsdauern gewählt werden kann.
Quelle: BMF-Schreiben vom 26.2.2021 – IV C 3 – S 2190/21/10002 :013; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 10.03.2021. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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