03.11.2022
Das Bundesfinanzministerium (BMF) weist die Finanzämter an, bei Billigkeitsmaßnahmen wie Stundungen oder Anträgen auf Herabsetzung von Vorauszahlungen keine strengen Anforderungen zu stellen. Hintergrund sind die gestiegenen Energiekosten infolge des Kriegs in der Ukraine.
Hintergrund: Das Verfahrensrecht sieht bei persönlicher Unbilligkeit, wie z.B. einer angespannten finanziellen Lage, verschiedene Billigkeitsmaßnahmen, wie z.B. eine Stundung oder einen Vollstreckungsaufschub, d.h. die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung, vor. Außerdem können Vorauszahlungen herabgesetzt werden, wenn die Einkünfte des laufenden Jahres niedriger sind als bei der Festsetzung der Vorauszahlungen angenommen.
Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:
Hinweis: Das BMF nimmt für sein aktuelles Schreiben den Krieg gegen die Ukraine und dessen wirtschaftliche Folgewirkungen zum Anlass für sein Schreiben. Es äußert sich zur Notwendigkeit der Sanktionen der EU und zur Völkerrechtswidrigkeit des russischen Überfalls. Diese Ausführungen sind für ein Schreiben des BMF ungewöhnlich und eigentlich auch überflüssig, weil es für Billigkeitsmaßnahmen im Steuerrecht nicht auf die Völkerrechtswidrigkeit eines Kriegs oder die Notwendigkeit von Sanktionen ankommt. Irrelevant ist es nach dem Gesetz auch, ob die für eine Stundung oder für einen Vollstreckungsaufschub erforderliche Unbilligkeit durch den Krieg gegen die Ukraine oder durch die Sanktionen verursacht worden ist. Auf die gestiegenen Energiekosten geht das BMF nur in der Überschrift seines Schreibens ein, so dass es auch nicht darauf ankommen dürfte, dass die Energiekosten des Steuerpflichtigen tatsächlich gestiegen sind.
Im Grundsatz enthält das aktuelle BMF-Schreiben Selbstverständlichkeiten, weil es sich um gesetzliche Billigkeitsmaßnahmen bzw. Anpassungsmöglichkeiten (bei Vorauszahlungen) handelt. Positiv hervorzuheben ist lediglich die Aussage, dass an die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen keine strengen Anforderungen zu stellen sind. Das bedeutet, dass die Prüfung in der Praxis eher großzügig durchgeführt werden soll.
Quelle: BMF-Schreiben v. 5.10.2022 – IV A 3 – S 0336/22/10004:001; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 03.11.2022. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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