19.09.2022
Einkommensteuerbescheide können an Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, erst für Veranlagungszeiträume ab dem 1.1.2018 unmittelbar durch die Post zugestellt werden. Denn erst ab dem 1.1.2018 gilt ein entsprechendes Abkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland. Vor dem 1.1.2018 war eine Zustellung nur durch öffentliche Bekanntmachung möglich.
Hintergrund: Die Wirksamkeit eines Steuerbescheids setzt u. a. die Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen oder an dessen Bevollmächtigten voraus. Im Inland wird ein Steuerbescheid grundsätzlich durch einen einfachen Brief bekannt gegeben. Eine besondere Form der Bekanntgabe ist die Zustellung, die förmlich erfolgt, z.B. durch eine Postzustellungsurkunde, durch ein Empfangsbekenntnis oder durch eine öffentliche Zustellung, bei der ein Aushang im Finanzamt erfolgt.
Streitfall: Der Kläger hatte seit 2013 einen Wohnsitz nur noch in der Schweiz. In den Streitjahren 2009 bis 2013 wurde er zusammen mit seiner Ehefrau veranlagt. Jedoch beantragte seine Ehefrau im Nachhinein für die Jahre 2009 bis 2012 die getrennte Veranlagung und für 2013 die Einzelveranlagung. Daraufhin hob das Finanzamt im Jahr 2017 die Zusammenveranlagungsbescheide für 2009 bis 2013 auf. Der Kläger hatte keinen Bevollmächtigten in Deutschland. Das Finanzamt ordnete im April 2017 die öffentliche Zustellung der Aufhebungsbescheide sowie der Einkommensteuerbescheide (getrennte Veranlagung bzw. Einzelveranlagung) für den Kläger an. Die Benachrichtigungen über die öffentliche Zustellung wurden am 25.4.2017 im Finanzamt ausgehängt und am 10.5.2017 wieder abgenommen. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 25.4.2017 über die öffentliche Zustellung informiert. Der Kläger hielt die Bescheide wegen fehlerhafter Bekanntgabe für unwirksam.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies seine Klage ab:
Hinweise: In der Praxis empfiehlt es sich bei Wegzug in das Ausland, einen Empfangsbevollmächtigten in Deutschland zu bestellen. Auf diese Weise werden Probleme bei der Bekanntgabe vermieden, und die Bescheide können fristgerecht angefochten werden. Anderenfalls bleibt zwar der Einwand, dass der Bescheid unwirksam ist, möglich; scheitert dieser Einwand aber wie im Streitfall, droht auch eine Versäumnis der Einspruchsfrist, wenn die Bekanntgabe als wirksam angesehen wird und kein Einspruch eingelegt worden ist.
Quelle: BFH, Urteil v. 8.3.2022 - VI R 37/19; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 19.09.2022. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
bereits überholt sein könnten.
Dieser Artikel gehört zu den Themen:
Weitere Themen
Anzeige
So digitalisieren Profi-Buchhalter: Machen Sie es nach.
Wer digitalisiert, braucht Klartext: Wir zeigen Ihnen konkrete Beispiele und liefern bewährte Tipps, die Sie leicht umsetzen können.